Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.04.1993; Aktenzeichen 321 O 159/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 1. April 1993, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von DM 11.000,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 100.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), nimmt den Beklagten, den ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Unternehmens der Gemeinschuldnerin war die Vermittlung von Warentermingeschäften an der Börse. In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit am 20. September 1989 wurden der Gemeinschuldnerin von ihren Kunden zum Zwecke des Erwerbs von Kontrakten und/oder Optionen treuhänderisch Anlagegelder in Höhe von insgesamt 3.403.543,– DM zur Verfügung gestellt. Absprachewidrig setzte der Beklagte davon nur einen kleinen Teil, nämlich DM 355.000,– für Börsengeschäfte ein. Weitere 1.298.321,40 DM zahlte er in den genannten Zeitraum zur Tarnung oder auf Druck von Anlegern an diese zurück. DM 1,2 Mio. verwendete er für laufende Geschäftsausgaben der Gemeinschuldnerin, so daß ein ungeklärter Restbetrag von DM 550.221,60 verblieb. Weil er die Kunden bereits bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen über die künftige Verwendung ihrer Gelder getäuscht hatte, wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1991 (Anlage K 2) wegen Betruges rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. In erster Instanz hat der Kläger unter Hinweis auf einen Auszug aus der Konkurstabelle (Anlage K 3) geltend gemacht, die Gemeinschuldnerin sei aufgrund der Machenschaften des Beklagten mit Verbindlichkeiten in Höhe von weit mehr als DM 100.000,– belastet. Mit seinem betrügerischen Verhalten habe der Beklagte zugleich seine Obliegenheiten gegenüber der Gemeinschuldnerin verletzt. Den Hinweis des Landgerichts, daß möglicherweise nur ein Schadensersatzanspruch in Form eines Freihalteanspruches in Betracht komme, hat der Kläger für unzutreffend gehalten und mit Schriftsatz vom 23. März 1993 (Bl. 35 d.A.) unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, in jedem Fall wandele sich mit der Konkurseröffnung ein Befreiungsanspruch in der Hand des Befreiungsberechtigten in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch um.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 100.000,– nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat darauf verwiesen, daß bereits zahlreiche Titel der geschädigten Kunden gegen ihn in einer Höhe vorliegen, die den nach Darstellung des Klägers ungeklärten Rest der Einnahmen von DM 550.221,60 weit übersteigen. Der Beklagte hat gemeint, die diesen Titeln zugrundeliegenden Ansprüche der geschädigten Anleger seien gegenüber denkbaren Ansprüchen der Gemeinschuldnerin vorrangig.
Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 1993 (Bl. 46 bis 51 d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 KO stehe der Klägerin nicht zu. Es seien keine Beträge „aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin abgeflossen”, denn die Gemeinschuldnerin habe die Gelder der Anleger lediglich treuhänderisch zur Weiterleitung an die Broker erhalten. Eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin habe darin bestanden, daß er sie Schadensersatzansprüchen der Anleger aus den §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ausgesetzt habe. Insoweit hafteten der Beklagte und die Gemeinschuldnerin den geschädigten Anlegern als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis der Parteien finde der Ausgleich analog § 840 Abs. 2 BGB statt, wobei der Kläger von dem Beklagten jedoch nur verlangen könne, von konkret zu benennenden Verbindlichkeiten befreit zu werden. Ein Zahlungsanspruch bestehe nicht. Zwar weise der Kläger zu Recht darauf hin, daß sich in der Regel der Befreiungsanspruch in der Hand des Befreiungsberechtigten bei Konkurseröffnung in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch verwandele. Ein solcher Regelfall liege hier jedoch nicht vor. Denn maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Verwandlung des Befreiungs- in einen Zahlungsanspruch sei, daß sonst der Dritte, dem die Befreiungspflicht oblag, durch den Konkurs seines Gläubigers einen unverdienten Vorteil ziehen würde, weil der Gläubiger des Anspruchs, von dem der Gemeinschuldner zu befreien war, infolge des Konkurses nur Anspruch auf die Konkursquote habe. Diese Überlegungen träfen dann nicht zu, wenn – wie hier – Schuldner u...