Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren zur Feststellung einer kostendeckenden Insolvenzmasse

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Beschluss vom 13.07.2004; Aktenzeichen 9 O 213/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.7.2004 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Detmold vom 13.7.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als vorläufiger, sog. "schwacher", Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin sowie dessen neu gegründete GmbH. Das Insolvenzgericht hat ihn durch Beschluss vom 30.10.2003 dazu ermächtigt, Forderungen gegen die Antragsgegner "einzuziehen, ggf. auch gerichtlich", sowie "Anfechtungen bezüglich anfechtbarer Rechtshandlungen zu erklären". Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht eröffnet worden, weil eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden ist.

Nach dem Vorbringen des Klägers veräußerte die Schuldnerin, für die der Antragsgegner zu 2) handelte, ihr gesamtes Anlage- und Vorratsvermögen an die Antragsgegnerin zu 1). Weiteres Vermögen war nicht vorhanden. Die für die Veräußerung in Rechnung gestellten Beträge wurden nicht an die Schuldnerin geleistet, weil diese ihrerseits eine Globalzession zugunsten des Antragsgegners zu 2) vorgenommen hätte. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, der Antragsgegner zu 2) könne keine Rechte aus der Abtretung geltend machen, weil eine von diesem der Sparkasse M. gegebene Bürgschaft als kapitalersetzendes Darlehen i.S.v. §§ 135 InsO, 32a, 32b GmbHG gewertet werden müsse. Es greife die Anfechtungsvorschrift des § 135 InsO ein. Er, der Antragsteller, sei schon jetzt dazu befugt, die Anfechtung zu erklären, weil offenkundig sei, dass der Antragsgegner zu 2) unter Ausnutzung seiner alleinherrschenden Stellung versucht habe, sich vorrangig vor den anderen Gläubigern zu bereichern. Aufgrund des kollusiven Handelns liege auch eine deliktische Haftung mit der Folge vor, dass beide Antragsgegner als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag hafteten.

Derzeit sei keine Masse vorhanden; die beabsichtigte Klage werde aber zu einer Anreicherung der Masse und deshalb zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen. Das Verfahren könne nur eröffnet werden, wenn die mit dem vorliegenden Klageentwurf geltend gemachte Forderung eingeklagt und realisiert werde.

Das LG hat den Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen gem. § 116 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird insoweit Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verweist der Antragsteller darauf, dass die Ansprüche gegen die Antragsgegner ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht durchgesetzt werden könnten. Im Übrigen macht er geltend, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozesskostenhilfe gegeben seien.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.

Es fehlt an den notwendigen Verhältnissen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.S.v. § 116 ZPO; des Weiteren hat die Klage unter den gegenwärtigen Umständen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

1. Grundsätzlich nimmt der endgültige Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Selbst wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, besteht das Amt des Insolvenzverwalters mit den darauf folgenden Pflichten fort, solange die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Dabei ist der Verwalter auch an Prozessen, die er im Interesse der Masse führt, nicht selbst "wirtschaftlich beteiligt", wenn er selbst mit seinem Vergütungsanspruch der rangbeste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist. Denn der Verwalter nimmt die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Abwicklung eines geordneten Insolvenzverfahrens wahr. Unter diesen Voraussetzungen ist ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH v. 18.9.2003 - IX ZB 460/02, BGHReport 2003, 1440 = ZIP 2003, 2036).

2. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Der Antragsteller ist lediglich vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter, und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches erst zu einer Übertragung der geordneten Abwicklung des Verfahrens an ihn führen könnte, liegen nach seinen eigenen Angaben nicht vor, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse (§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO) nicht vorhanden ist. Der Antragsteller verfolgt mit der beabsichtigten Klage das Ziel, diese Voraussetzungen noch zu schaffen. Die Vorgehensweise des Insolvenzgerichts, die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur evtl. Realisierung der behaupteten Forderung im Prozess - und damit möglicherweise über Jahre - in der Schwebe zu halten und gleichzeitig den vorläufigen Verwalter zur Insolvenzanfechtung zu ermächtigen, entspricht indessen nicht dem Gesetz, wei...

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