Leitsatz (amtlich)
Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen.
Normenkette
GesLV § 2; GmbHG § 40
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen HRB 27664) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.02.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht -Dortmund vom 23.01.2020, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 19.02.2020, aufgehoben.
Der Wert der Beschwerde wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Aufnahme der durch den Beteiligten zu 1) nach § 40 Abs. 2 GmbHG eingereichten Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 30.09.2019 - Urkunden-Nummer X - abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass außerhalb des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) für die sonstigen Veränderungen die Regelungen in § 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 GesLV direkt einschlägig seien. Die Formulierung in § 2 Abs. 3 GesLV "sollte eingetragen werden" sei so zu verstehen, dass hiermit "ist einzutragen" gemeint sei. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers und ergebe sich auch aus der abweichenden Formulierung in § 2 Abs. 4 GesLV, wonach weitere Veränderungen eingetragen werden "können". Ohne eine derartige Veränderungsspalte sei die notarielle Versicherung unvollständig bzw. nicht plausibel, da aus der Liste nicht erkennbar sei, ob der Notar gleichzeitig Änderungen gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und § 40 Abs. 2 GmbH bekanntmache.
Hiergeben wendet sich der Beteiligte zu 1) unter Verweis auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 08.10.2018 - 22 W 81/18 - und mit näherer Begründung mit der Beschwerde.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
B. Die nach den §§ 58 ff, 382 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
I. Dem Notar steht gegen die vom Amtsgericht abgelehnte Aufnahme einer von ihm eingereichten Gesellschafterliste ein Beschwerderecht zu (vgl. nur mit weiteren Nachweisen: Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage, § 40, Rn. 79a).
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Beteiligte zu 1) verweist in der Sache zutreffend darauf, dass das Fehlen einer Veränderungsspalte der Aufnahme der von ihm eingereichten Liste der Gesellschafter zum Handelsregister nicht entgegensteht.
Entgegen der vom Registergericht vertretenen Rechtsansicht handelt es nur bei der vorliegend nicht einschlägigen Regelung in § 2 Abs. 2 GesLV um eine "Muss-Vorschrift". Hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Regelung in § 2 Abs. 3 GesLV handelt es sich demgegenüber lediglich um eine "Soll-Vorschrift", die zu einem gebundenen Ermessen des jeweiligen Listenerstellers führt (vgl. hierzu: Heilmeier in BeckOK GmbHG, Stand: 01.02.2019, § 40, Rn. 36 f.; KG Berlin, 22 W 81/18, Beschluss vom 26.03.2019, Rn. 6 f.; Wachter in GmbHR 2019, 585 ff (587); Freier in DNotZ 2019, 791 ff (794)). Dies entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, der ausweislich der Bundesrat-Drucksache 105/18 vom 06.04.2018 durch die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste behutsam auf eine Harmonisierung dieser Listen hinwirken wollte, ohne hierbei in allen Fällen zwingende Einheitlichkeit anzustreben, was gerade durch die Verwendung der Begriffe "sollen", "dürfen" und "können" zum Ausdruck gekommen ist (vgl. dort Seite 1). Eine zwingende Pflicht zur Aufnahme von inhaltlichen Angaben in einer Veränderungsspalte besteht hiernach gerade nicht, was durch die Formulierung "sollte" verdeutlicht worden ist (vgl. dort Seite 10). Insoweit verweist der Senat ergänzend auch auf die Ausführungen des Kammergerichts Berlin in dem zitierten Beschluss vom 26.03.2019 unter Rn. 6 f., die der Senat teilt.
Bis zu einer eindeutigen rechtlichen Beurteilung oder einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage kann es zur Vermeidung von Ablehnungen oder rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Aufnahme von Listen der Gesellschafter durch Registergerichte zwar sinnvoll sein, bei der Einreichung einer Liste der Gesellschafter auch außerhalb des § 2 Abs. 2 GesLV eine Veränderungsspalte aufzunehmen (so die Empfehlung von Heilmeier, a. a. O.). Zwingend ist dies angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung des Senats aber nicht.
Eine Überprüfung der Ermessensausübung des Notars durch das Registergericht scheidet vorliegend aus. Eine Begründung der Ermessensausübung des Notars gegenüber dem Registergericht ist nicht erforderlich. Bei einem Notar als Listenersteller kann und darf das Gericht davon ausgehen, dass dieser seine Entscheidung als öffentlicher Amtsträger rechtmäßig getroffen hat (vgl. Wachter, a. a. O, (587); Freier, a. a. O., (796)). Auf Grund der nur informatorPischen Bedeutung der Veränderungsspalte ist diese - wie ausdrücklich in der bereits genannten Bundesrat-Drucksache 105/18 auf Seite 9 ausgeführt - auch nicht Gegenstand der Bescheinigung des Notars nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG...