Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Verfahrensgang
AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 24.08.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 SchwArbG - Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, obwohl er der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist in Tateinheit mit selbständigem Betrieb eines Handwerks ohne Eintragung in der Handwerksrolle (§ 1 der Handwerksordnung) - durch das angefochtene Urteil eine Geldbuße in Höhe von 8.500,00 Euro verhängt.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen schloss der Betroffene im Jahr 1980 eine Lehre als Dachdecker erfolgreich ab und arbeitete sodann in diesem Beruf als Dachdeckergeselle. Eine Meisterprüfung hat er nicht abgelegt. Im Jahre 1997 meldete er beim Gewerbeamt der Stadt Lüdenscheid und bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe die Tätigkeiten "Bauelementeeinbau, Holz- und Bautenschutz, Einbau von genormten Fertigteilen" an. Eine Eintragung in der Handwerksrolle für Gerüstbauer-, Dachdecker-, Klempner- oder Zimmererhandwerk liegt - mangels persönlicher Voraussetzungen - nicht vor, obwohl er in der Folgezeit - so die weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils - in diesen Sparten mit seinem "Ein-Mann-Betrieb" in erheblichem Umfang in dem Bewusstsein tätig gewesen ist, dass er solche Arbeiten nur unter Verstoß gegen die Handwerksordnung und die Gewerbeordnung ausführen konnte.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hat er in den Jahren 2001 bis 2003 im stehenden Gewerbe im Hinblick auf Arbeitszeiten und Rechnungshöhe insgesamt mehr als die Hälfte der Arbeiten selbständig im Dachdecker- oder Gerüstbauerhandwerk ausgeführt, wobei er mit "M.A. Bauelementebetrieb" firmiert hat. An den Bauwerken, an denen er gearbeitet hat, hat er unter anderem mit folgender Schildaufschrift geworben:
"Generalunternehmen für Dach- und Wandsanierung, Bauklempnerei, Gerüstbau, Isolierungen, Innenausbau, Bauelementeeinbau, Flachdachabdichtungen sowie Zimmereiarbeiten."
Dementsprechend hat er überwiegend folgende Arbeiten ausgeführt:
Verkleiden von Fassaden, Dachdeckerei, Einbau von Dachkuppeln, Montage und Erneuerung von Dachrinnen und Ableitungsvorrichtungen von Oberflächenwasser, Gerüstbauarbeiten, Attika, Kaminkopfverkleidungen, Maurerarbeiten am Kaminkopf, Erstellung von Dachgauben, Firsterneuerungen, Einbau von Schneefangeinrichtungen, Einbau von Dach-Lüftern und Flachdachsanierungen.
Die darüber hinaus ausgeführten "nicht eintragungspflichtigen" Tätigkeiten wie Einbau von Fenster- und Türelementen ohne Eingriff in statische Bauwerksteile sowie Reinigungsarbeiten an Dachflächen und Dachrinnen sind überwiegend von untergeordneter Bedeutung gewesen.
Das Amtsgericht hat für das Jahr 2001 insgesamt 20 Baustellen aufgelistet, auf denen der Betroffene Arbeiten ausgeführt hat, die eine Eintragung in die Handwerksrolle als Dachdecker, ggfls. auch als Gerüstbauer voraussetzen; für das Jahr 2002 waren es 24 Baustellen und für das Jahr 2003 neun Baustellen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Tatrichter ist von Gesamtumsätzen des Betroffenen im stehenden Gewerbe im Jahre 2001 in Höhe von 85.514,71 Euro,
im Jahre 2002 in Höhe von 131.521,68 Euro und im Jahre 2003 in Höhe von 115.535,21 Euro ausgegangen. Hiervon entfiel auf das Dachdeckerhandwerk im Jahre 2001 ein Betrag in Höhe von 50.480,60 Euro, im Jahre 2002 ein Betrag in Höhe von 60.238,61 Euro und im Jahre 2003 ein Betrag in Höhe von 65.634,82 Euro, jeweils ohne Mehrwertsteuer.
Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich der Tatrichter an dem Gewinn orientiert, den der Betroffene aus dieser (Dauer)Ordnungswidrigkeit gezogen hat. Anhand der sichergestellten betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Betroffenen wurde für das Jahr 2001 ein Gewinn in Höhe von 38,09 Prozent, für das Jahr 2002 ein solcher von 50,15 Prozent und für das Jahr 2003 ein solcher von 22,12 Prozent ermittelt. Im Hinblick auf Abgrenzungsprobleme wurde die Gewinnmarge noch jeweils um 5 Prozent gemindert, so dass für das Jahr 2001 ein Gewinn von 33 Prozent, für das Jahr 2002 ein solcher von 45 Prozent und für das Jahr 2003 ein Gewinn von 17 Prozent angesetzt wurde.
Das Amtsgericht hat zu Gunsten des Betroffenen und unter Beachtung des Übermaßgebots sodann noch weitere betriebliche Abschläge vorgenommen und ist letztlich für das Jahr 2001 von einem Gewinn in Höhe von 1.602,83 Euro,für das Jahr 2002 von einem Gewinn in Höhe von 2.231, 58 Euro undfür das Jahr 2003 von einem Gewinn in Höhe von 2.231, 58 Euro
ausgegangen, so dass sich insgesamt ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 7.900,52 Euro errechnete.
Diesen Betrag hat das Amt...