Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltssache: Teilverwirkung des Trennungsunterhalts nach Unterschieben eines außerhalb der Ehe gezeugten Kindes und versuchtem Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren; Unterschieben eines Kindes
Normenkette
BGB §§ 242, 1361, 1579 Nrn. 3, 7; ZPO § 286
Verfahrensgang
AG Lüdinghausen (Beschluss vom 24.01.2014; Aktenzeichen 17 F 28/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24.1.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I. Die Beteiligten, die am ..... 1978 geheiratet haben, leben seit Mitte 2012 getrennt. Das Scheidungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 17 F 9/13, AG Lüdinghausen, = II-8 UF 53/14, OLG Hamm, geführt.
Die Ehefrau hat im Rahmen des vorliegenden Unterhaltsverfahrens die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 940 EUR beginnend mit Februar 2013 begehrt. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (17 F 14/13, AG Lüdinghausen) ist der Ehemann zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 394 EUR verpflichtet worden, der durchgängig jedenfalls bis November 2014 gezahlt worden ist.
Die Eheleute haben darüber gestritten, ob die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt hat, dass sie dem Ehemann ein von einem anderen Mann stammendes Kind untergeschoben hat.
Aufgrund eines vom AG eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 30.04.2013 steht fest, dass der Ehemann nicht der Vater des am ..... 1984 geborenen Kindes W ist, die Ehefrau jedoch dessen Mutter. Das Gutachtenergebnis ist zwischen den Eheleuten bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen; zwischenzeitlich ist in dem Verfahren 17 F 32/14, AG Lüdinghausen, rechtskräftig festgestellt, dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist.
Der Ehemann hat hierzu behauptet, das Kind entstamme einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau. Die Ehefrau hat bestritten, mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt zu haben, und die Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet. Hierzu ist unstreitig, dass künstliche Befruchtungsmaßnahmen stattgefunden haben, wobei der Ehemann bestritten hat, dass diese auch noch während der Empfängniszeit durchgeführt worden sind.
Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss der Ehefrau einen monatlichen Trennungsunterhalt für die Monate Februar bis Mai 2014 i.H.v. 362 EUR zuerkannt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Es hat den Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB sowohl der Höhe nach - auf den zur Erreichung des Existenzminimums neben dem erzielten Erwerbseinkommen erforderlichen Betrag - als auch vom Leistungszeitraum her - auf zwei Jahre nach dem Trennungszeitpunkt unter Berücksichtigung der im einstweiligen Anordnungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeträge - beschränkt.
Die Beschränkung des Trennungsunterhaltsanspruchs hat das AG damit begründet, dass die Geburt eines nicht vom Ehemann abstammenden Kindes eine schwere Verfehlung darstelle. Die Ehefrau habe nicht beweisen können, dass eine Vertauschung im Rahmen der künstlichen Befruchtung Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gewesen sei. Auf der anderen Seite habe berücksichtigt werden müssen, dass die Beteiligten eine lange Zeit miteinander verheiratet gewesen seien und die Ehe auch schon bei der Geburt des Kindes mehrere Jahre bestanden habe. Da in der Ehezeit keine größeren Vermögenswerte geschaffen worden seien, könne die Ehefrau durch Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach Trennung den ehelichen Lebensstandard aus eigener Kraft nicht erreichen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Ehemann sehr gut sei. Dementsprechend sei ein vollständiger Unterhaltsausschluss derzeit nicht geboten.
Gegen die Entscheidung des AG zum Trennungsunterhalt hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Sie führt hierzu aus, dass sie dem Ehemann nicht verschwiegen habe, dass das Kind eventuell mit einem anderen Mann gezeugt worden ist. Eine Offenbarungspflicht setze eine entsprechende Kenntnis voraus, die bei der Ehefrau nicht gegeben gewesen sei. Sie habe niemals Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes gehabt. In diesem Zusammenhang erneuert sie ihren Vortrag, dass sie zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt habe, und verweist auf die künstlichen Befruchtungsmaßnahmen. Nach ihrer Meinung trägt der Unterhaltspflichtige anders als vom AG angenommen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes und den dauerhaften Ausschluss des Anspruchs. Erforderlich sei dabei auch Vortrag zur groben Unbilligkeit, die bedingten Vorsatz erfordere. Hieran fehle es.
Die Ehefrau beantragt, den Ehemann abändernd zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Februar 2013 jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus in Höhe von 940 EUR zu verpfli...