Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 29.04.2004)

 

Tenor

Die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde nach seiner staatsanwaltlichen Vernehmung am 22. März 2004 festgenommen und befindet sich seit dem selben Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 19. Januar 2004 (64 Gs 453/04) in Untersuchungshaft. An diesem Tage wurde der Haftbefehl verkündet, der ihm zur Last legt, in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum März 2002 tatmehrheitlich Steuern (1998 -1999 rund 1.745.000,- DM) hinterzogen und anderen zu deren Steuerhinterziehung sowie zum Betrug Beihilfe geleistet zu haben ( § 263 StGB und § 370 Abs. 1 AO, Abs. 3 Nr. 1, 4 AO i.V.m. §§ 18, 22 UStG, §§ 7, 14a GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 15, 25 EstG i.V.m. § 56 Est-DV, §§ 1, 2 SolZG, §§ 27, 52, 53 StGB).

Das Amtsgericht hat sowohl den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO als auch den der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen.

Nachdem sich der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. April 2004 teilweise geständig eingelassen und mündliche Haftprüfung beantragt hatte, ist er am 19. April 2004 ergänzend staatsanwaltlich vernommen worden. Im Haftprüfungstermin am 21. April 2004 hat der Beschuldigte die Richtigkeit seiner Angaben in dieser staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt und ferner die private Verwendung der von dem Zeugen W. an ihn zurückgezahlten (Kick-back-Verfahren) Bargeldbeträge näher erläutert.

Das Amtsgericht hat daraufhin den Haftbefehl vom 19. Januar 2004 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass nunmehr ausschließlich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen werde.

Gleichzeitig hat es den Haftbefehl mit Beschluss vom gleichen Tage (64 Gs 2061/04) u.a. gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-EUR sowie unter Anordnung eines Kontaktverbotes zu verschiedenen Beschuldigten bzw. Zeugen, u.a. zu dem Zeugen W. und dem Beschuldigten B. außer Vollzug gesetzt.

Gegen diesen Haftverschonungsbeschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum am 21. April 2004 Beschwerde eingelegt. Sie macht im wesentlichen geltend, dass trotz des teilweisen Geständnisses des Beschuldigten weiterer Aufklärungsbedarf bestehe und die angeordneten Anweisungen und Auflagen nicht hinreichend geeignet seien, der Verdunkelungsgefahr zu begegnen. Sie hat ferner beantragt, die Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Das Amtsgericht Bochum hat durch Beschluss vom selben Tage der Beschwerde zwar nicht abgeholfen, aber angeordnet, dass die Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses ausgesetzt wird.

Durch Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 29. April 2004 -12 Qs 9/04- wurde der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21. April 2004 -64 Gs 2061/04- aufgehoben.

Hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr hat die Strafkammer wesentlich auf die Angaben des Zeugen W. abgestellt und u.a. ausgeführt:

"Der Zeuge W. hat in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 24.3.2004 bekundet, der Beschuldigte und seine Lebensgefährtin S. hätten im Sommer 2001 bei ihm Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen zwischen der ASNA Sortimentsgroßhandel GmbH und der L.R. KG sowie der S. Bauconsult GmbH abgeholt, damit sie nicht "in falsche Hände" geraten könnten. Der Zeuge W. hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.11.2002 und in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 24.3.2004 bekundet, er habe von dem Beschuldigten kurz vor seiner Haftentlassung im April 2001 50.000,-DM und nach seiner Entlassung weitere 3.000,-DM und 25.000,-DM, ferner habe seine Lebensgefährtin D.K. im Mai 2002 30.000,-EUR von dem Beschuldigten erhalten, damit er, der Zeuge W., "den Mund halte".

Mit der durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 06. Mai 2004 erhobenen und mit Schreiben vom 17. Mai 2004 ergänzend begründeten weiteren Beschwerde begehrt der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Insbesondere macht er mit näherer Begründung geltend, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liege nicht vor, wobei er sich mit der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen W. im Einzelnen auseinandersetzt.

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 25. Mai 2004 nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, als Komplementär zu Gunsten der L.R. KG betreffend die Jahre 1998 und 1999 Umsatz- und Gewerbesteuern sowie zu eigenen Gunsten Einkommensteuern hinterzogen (§ 370 Abs. 1 AO) zu haben. Auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten beg...

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