Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 5 O 223/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Gläubiger macht gegen die Schuldnerin Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des am 00.00.2018 verstorbenen B. V., der von der Schuldnerin allein beerbt wurde, geltend. Vor dem Landgericht Bochum hat er Stufenklage erhoben.
Mit Anerkenntnisteilurteil vom 15.09.2021 wurde die Schuldnerin auf der ersten Stufe verurteilt, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des Erblassers zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte - rechtskräftige - Urteil Bezug genommen (Bl. 104 f.).
Das Urteil ist der Schuldnerin am 20.09.2021 (Bl. 111) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 hat der Gläubiger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragt, welche am 25.10.2021 (Bl. 137) erteilt und ihm am 27.10.2021 zugestellt worden ist (Bl. 141).
Bereits mit Schreiben vom 01.03.2021 hatte die Schuldnerin den Notar T. I. mit der Erstellung des notariellen Verzeichnisses beauftragt, nachdem sie durch den Gläubiger vorgerichtlich am 15.02.2021 zur Erstellung bis zum 01.07.2021 aufgefordert worden war. Die Schuldnerin übermittelte dem Notar zahlreiche Unterlagen. Ob diese zur Erstellung des Verzeichnisses vollständig waren, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 15.07.2021, noch vor Zustellung der Klageschrift, fragte die Schuldnerin beim Notar nach dem Sachstand an und erkundigte sich, ob er noch ergänzende Unterlagen benötige. Am 09.09.2021 setzte die Schuldnerin den Notar von der Klageerhebung gegen sie in Kenntnis und bat erneut um Sachstandsmitteilung. In der darauffolgenden Woche bat der Notar die Schuldnerin um ergänzende Angaben, welche diese am 04.10.2021 übermittelte. Auf telefonische Nachfrage teilte der Notar dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers mit, dass er noch auf die Rückantwort örtlicher Banken über bestehende Konten des Erblassers warte.
Am 04.02.2022 übermittelte der Notar dem Gläubiger den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses (Bl. 278 ff.).
Unter dem 11.10.2021 hat der Gläubiger beim Landgericht Bochum einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO gestellt (Bl. 128 ff.). Zur Begründung hat er vorgebracht, die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung zur Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen, obwohl ihr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Nachlass sei einfach strukturiert; wesentliche Werte seien nicht vorhanden. Zudem habe die Schuldnerin bereits am 12.09.2019 ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis erstellt, auf welchem der Notar habe aufbauen können. Auch sei er selbst bislang nicht zur Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen worden.
Der Gläubiger hat beantragt,
die Schuldnerin zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über den Nachlass des am 00.00.2018 verstorbenen B. V. nach Maßgabe des Anerkenntnisurteils vom 15.09.2021 durch Zwangsgeld, dessen Höhe einen Betrag von 2.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Zwangshaft anzuhalten.
Die Schuldnerin hat beantragt,
den Antrag gemäß § 888 ZPO zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, der Antrag sei unbegründet. Denn sie habe alles ihr Mögliche unternommen, damit das notarielle Nachlassverzeichnis habe erstellt werden können. Insbesondere habe sie den Notar frühzeitig beauftragt und diesem sämtliche Unterlagen zeitnah übermittelt. Weitere Einflussmöglichkeiten auf die Arbeit des Notars habe sie nicht gehabt. Dieser sei in seiner Tätigkeit unabhängig und daher grundsätzlich nicht an Weisungen gebunden. Im vorliegenden Fall sei der Notar nicht untätig gewesen, sondern mangels erforderlicher Informationen an der Erstellung des Verzeichnisses gehindert gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes zu früh gestellt worden sei. Ihr - der Schuldnerin - habe nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, dass Verzeichnis erstellen zu lassen.
Darüber hinaus stelle sich die zwangsweise Durchsetzung der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses als rechtsmissbräuchlich dar. Voraussichtlich werde der Gläubiger nämlich selbst bei überschlägiger Berechnung aus dem Nachlass keine Zahlungen mehr erhalten. Auch Ansprüche des Gläubigers gegen Beschenkte stünden ihm wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht zu.
Schließlich mache sie von dem ihr zustehenden Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB Gebrauch.
Mit Beschluss vom 17.03.2022 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise für den Fall der Nichtbei...