Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 04.11.1991; Aktenzeichen 5 O 232/86) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.11.1991 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Zinsausspruch teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagte auf eine Hauptforderung in Höhe von 533.741,33 DM für die Zeit vom 06.05.1991 bis zum 13.05.1991 9,5 % Zinsen, für die Zeit vom 14.05.1991 bis zum 07.10.1991 9 % Zinsen, für die Zeit vom 08.10.1991 bis zum 07.01.1992 9,75 % Zinsen und seit dem 08.01.1992 10,25 % Zinsen zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Vorlage einer unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM, die der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Durch das Grundurteil des Landgerichts Dortmund vom 25.03.1987 ist die Klage der Firma … oHG auf Zahlung von 1.116.050,17 DM Schadensersatz wegen falscher Bankauskunft dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen worden. Nach Offenlegung der Abtretung dieser Schadensersatzforderung durch die … oHG an die Klägerin gemäß Abtretungsvereinbarung vom 19.12.1985 hat der Senat durch Urteil vom 03.05.1989 unter Zulassung des Parteiwechsels die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Dortmund vom 25.03.1987 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 03.07.1990 nicht angenommen.
In diesem Rechtsstreit hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.07.1986 Widerklage wegen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von 255.515,92 DM gegen die Firma oHG erhoben. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 25.03.1987, das der Widerklage teilweise stattgegeben hatte, und der Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der Fa. … durch das Amtsgericht Bad Iburg hat die jetzige Klägerin die Abtretung der Schadensersatzansprüche der Fa. … vom 19.12.1985 gegenüber der Beklagten offengelegt und den Rechtsstreit mit Zustimmung des Konkursverwalters für die Gemeinschuldnerin auf der Aktivseite fortgesetzt. Hinsichtlich der erhobenen Widerklage hat die Beklagte den Rechtsstreit gegenüber dem Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. … wieder aufgenommenen und beantragt, die Forderung der Widerklägerin in Höhe von 255.515,92 DM nebst Zinsen zur Konkurstabelle festzustellen. Nach Trennung von Klage und Widerklage hat der Senat durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 03.05.1989 in dem Rechtsstreit 31 U 99/89 gegenüber dem Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. … festgestellt, daß die von der Beklagten zur Konkurstabelle angemeldete Forderung in Höhe von 255.515,92 DM nebst 5 % Zinsen von 190.626,76 DM und 9 % Zinsen von 64.889,16 DM seit dem 10.11.1985 besteht.
Im Betragsverfahren hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 533.741,33 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe seit dem 09.04.1985 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, die Beklagte habe zu Recht die Aufrechnung erklärt mit den durch das Versäumnisurteil vom 03.05.1989 rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegenüber der Zedentin aus dem gewährten Darlehen von November 1984.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, mit dem Versäumnisurteil vom 03.05.1989 sei keine die Klägerin bindende Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergangen, die Klägerin könne daher sämtliche Einwendungen erheben, die der Zedentin zustanden. Außerdem begehrt die Klägerin zum Teil im Wege der Klageerweiterung höhere Zinsen entsprechend der Bankbescheinigung vom 03.03.1992.
Die Klägerin beantragt,
1)
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Einbeziehung des ausgeurteilten Betrages die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 789.257,25 DM nebst folgenden Zinsen zu zahlen:
8,75 % von 469.257,25 DM vom 01.04.–20.05.1985,
8,75 % von 549.257,25 DM vom 21.05.–25.06.1985,
8,75 % von 629,257,25 DM vom 26.06.–30.07.1985,
8,75 % von 709.257,25 DM vom 31.07.–20.08.1985,
8,25 % von 709,257,25 DM vom 21.08.–30.09.1985,
8,25 % von 789.257,25 DM vom 01.10.1985–10.03.1986,
8 % von 789.257,25 DM vom 11.03.–31.05.1985,
6,9 % von 789,257,25 DM vom 01.06.1986–05.05.1991,
9,5 % von 789.257,25 DM vom 06.05.–13.05.1991,
9.% von 789.257,25 DM vom 14.05.–07.10.1991,
9,75 % von 789.257,25 DM vom 08.10.1991–07.01.1992,
sowie 10,25 % von 789,257,25 DM seit dem 08.01.1992;
2)
Schutza...