Leitsatz (amtlich)
1. Das Zulässigkeitserfordernis der Angabe des Gegenstandes eines erhobenen Buchauszugsanspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist (bereits) erfüllt, wenn der Geschäftsbereich und der Zeitraum, in Bezug auf den die Informationen verlangt werden, bezeichnet ist. Eine inhaltliche Konkretisierung derjenigen Informationen, die mit dem Antrag auf Buchauszug verlangt werden, ist dazu nicht erforderlich (wie Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87c Rn. 204).
Sie kann jedoch aus anderen Gründen geboten sein.
2. Begehrt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz.
Normenkette
HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 26 O 73/16) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.6.2017 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet bleibt,
dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 01.06.2013 bis zum 10.5.2017 eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bausparanträgen und -geschäften gibt:
a. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
b. Versicherungs-/Vertragsnummer
c. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Antrages
- Datum
- Sparte
- Versicherungs-/Vertragsbeginn
- im Falle der Nichtpolicierung: Gründe hierfür
d. bei Widerruf:
- Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber
e. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Vertrages
- Policierungsdatum
- Sparte
- Tarif
- versicherte Person
- in den Sparten Kraftfahrt, Kranken- und Lebensversicherung: Eintrittsalter der versicherten Person
- Versicherungs-/Vertragsbeginn
- Laufzeit
- bei Abweichungen vom Antrag: Gründe hierfür
f. Prämie
- Zahlungsweise
- Höhe je Zahlungsperiode
- Tarifbeitrag
- Risikozuschläge
- Versicherungssteuer
- Fälligkeit
- Eingangsdatum der Prämienzahlungen beim Produktgeber
g. bei Policierung durch Dritte: Höhe und Eingang der Provision vom Produktgeber bei der Beklagten
h. bei Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz und der betrieblichen Altersvorsorge:
- Beitragszahlungsdauer
- Beginn der Abrufphase
- Wertungssumme
- Jahrestarifbeitrag
- Nebengebühren
i. bei Verträgen mit flexibler Abrufphase zusätzlich:
- Wertungsbeitrag zu Beginn der Abrufphase
j. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
- Erhöhung der Jahresprämie
- bei Widerspruch: Datum des Widerspruchs und Eingangsdatum
k. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen zusätzlich:
l. bei Investmentfonds zusätzlich:
- Beitragssumme und Einheiten
- Einmalanlage oder Anlageplan
- Beginn und Dauer der Beitragszahlung
- Höhe und Datum der Zahlungseingänge
m. im Falle von provisionsrelevanten Änderungen:
- Datum der Änderung
- Art der Änderung
- Gründe für die Änderung
n. im Falle von Stornierungen:
- Datum der Stornierung
- Höhe und Rückzahlungsdatum von Provisionen von dem Beklagten an den Produktgeber
- Gründe der Stornierung
- ab 23.6.2014: Abschluss von Verträgen über dasselbe Risiko
- Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen
- Datum der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
- Datum und Erfolg der Zwangsvollstreckung
im Lebens- und Rentenversicherungsbereich:
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters, Besuchsdatum und Gründe für ausgebliebenen Erfolg bzw.
- Datum der Versendung und wesentlicher Inhalt versandter Mahnschreiben
- Höhe des Rückkaufswerts.
Bezüglich der Punkte "provisionsrelevante Sondervereinbarungen /-tatbestände" sowie "Ratenzahlungszuschläge" bzw. "risikobasierte Zuschläge aufgrund unterjähriger Zahlungsweise" ist der Rechtsstreit erledigt; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Buchauszugs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und wegen der Kosten der Berufung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen des Buchauszugs Sicherheit in Höhe von 25.000,00 EUR und wegen der Kosten der Berufung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger war zuletzt aufgrund des Vertrags vom 17.5.2006 als Handelsvertreter (sog. Vertrauensmann) für den Beklagten tätig. In § 17 Ziff. 4 des Vertrags hieß es:
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des VM gegen den M auf Provisionen oder sonstige Vergütungen; mit Ausnahme der noch fällig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen. Ausgenommen hiervon sind weiterhin ...