Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden.
2. Sind in einer Sicherungsabtretung gleichwohl alle Rechte aus dem Versicheurngsvertrag abgetrerten worden, so kann die Übertragung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nach § 139 BGB wirksam sein.
3. In der Insolvenz des Zedenten steht das Verwertungsrecht in einem solchen Falle dem Insolvenzverwalter zu.
4. Ist der Versicherungsfall in der BUZ bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten und die Hauptversicherung deshalb beitragsfrei gestellt, so gebührt die nach der Insolvenzeröffnung eintretende Wertsteigerung der Lebensversicherung dem Zessionar.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 8 O 461/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass der Klägerin ein Absonderungsrecht an den Forderungen aus der Lebensversicherung des Schuldners bei der X, Q-Straße, N, aus Vertrag Nr. … in der Weise zusteht, dass sie nach Verwertung der Forderung durch den Beklagten die Auskehrung des von diesem erzielten Erlöses abzüglich 9 % Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale verlangen kann.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Partien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage um die Verwertung einer abgetretenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) des Schuldners in dessen Insolvenz. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte dem Schuldner Darlehen gewährt und sich zur Sicherheit hierfür mit Abtretungserklärung vom 21.6.2000 (Bl. 7 f. GA) alle Rechte aus einer bestehenden Lebensversicherung des Schuldners (Versicherungsschein Bl. 9 GA) abtreten lassen. Bestandteil der Versicherung war eine BUZ. Wegen der insoweit vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen (BB-BUZ) wird auf Bl. 23 ff. GA Bezug genommen. Seit dem 1.12.2000 bezieht der Schuldner eine Rente aus der BUZ und ist die Hauptversicherung beitragsfrei gestellt, weil der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Am 18.7.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Klägerin, die sich auf ein Absonderungsrecht beruft, begehrt die Feststellung, dass ihre Rechte gemäß dem Abtretungsvertrag durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt oder eingeschränkt werden und auch durch den – unstreitig gestellten – Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Sie hat gemeint, dass ihr der vollständige Erlös aus der Lebensversicherung einschließlich erwirtschafteter Überschussanteile bei Fälligkeit im Jahre 2026 zustehe, da sie gemäß § 173 InsO zur Verwertung der Lebensversicherung berechtigt sei. Der Beklagte hat gemeint, dass die Abtretung der Ansprüche aus der BUZ gemäß §§ 850 b ZPO, 400 BGB unwirksam sei, und dass diese Unwirksamkeit auch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung umfasse, weil insoweit eine untrennbare Einheit vorliege. Zumindest aber habe die Klägerin aufgrund ihres Absonderungsrechts keine Ansprüche aus der Lebensversicherung, die über den Rückkaufswert zum Stichtag der Insolvenzeröffnung von etwa 8.855 ¤ hinausgingen, weil die danach noch eintretende Werterhöhung der Lebensversicherung als Neuerwerb unter § 91 InsO falle.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Die Abtretungsvereinbarung sei – so das Landgericht – gemäß § 139 BGB insoweit wirksam, wie die Ansprüche aus der Lebensversicherung abgetreten seien. Da ihr nach dem Vertragsinhalt auch das Kündigungsrecht mit abgetreten sei, sei sie gemäß § 173 Abs. 1 InsO als absonderungsberechtigte Gläubigerin zur Verwertung der Lebensversicherung berechtigt. Dieses Absonderungsrecht beziehe sich auch nicht nur auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung; die zukünftig eintretende Erhöhung der Versicherungsleistung unterfalle nicht der Sperrwirkung des § 91 InsO.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie des Parteivorbringens in erster Instanz, insbesondere auch des genauen Wortlauts der beantragten und zugesprochenen Feststellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, der Klageabweisung begehrt.
Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung, dass ein Absonderu...