Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 09.02.1979; Aktenzeichen 6 O 14/79) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 1979 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des. Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.380,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 1979 zu zahlen.
Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 17.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Die Beschwer beträgt 11.380,59 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Verwalter des Konkurses über das Vermögen der Firma … von der beklagten … im Wege der Konkursanfechtung Zahlung von 11.380,59 DM. Die Gemeinschuldnerin, die damals bereits die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt hatte, schuldete der Beklagten Ende November 1978 an Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren 55.406,49 DM. Trotz Hinweises des Klägers, der damals vorläufiger Vergleichsverwalter war, auf die Zahlungseinstellung pfändete die Beklagte durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. November 1978 das Kontokorrentauthaben der Gemeinschuldnerin bei dem Postscheckamt … und erhielt daraus den streitigen Betrag. Der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 6. Dezember 1978 eröffnet. Der Kläger hat die Pfändungs- und Überweisungsverfügung angefochten.
Wegen des näheren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Konkursanfechtung gegenüber der Beklagten als Massegläubigerin nicht wirksam sei. Auf die Entscheidungsgründe seines Urteils wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung führt der Kläger aus:
Die durch Neufassung von § 59 KO geschaffenen „Masseforderungen minderen Ranges” könnten mit den bisherigen, erst für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens entstehenden Masseforderungen nicht gleichbehandelt werden. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Arbeitslöhne aus den letzten 6 Monaten mit der Einordnung in die Masseschulden noch besser zu stellen als die Masseschulden des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO und die Messekosten. Diese den Masseschulden aus § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO vorrangigen Ansprüche könnten erst nach Konkurseröffnung entstehen und daher nicht durch Pfändungsmaßnahmen vor Konkurseröffnung gesichert werden. Die neuen „Masseforderungen minderen Ranges” würden eine einmalige Vorzugsstellung gegenüber allen Masseforderungen alten Rechts bekommen, wenn bei ihnen die Anfechtungsmöglichkeit ausgeschlossen sein sollte. Als Folge einer solchen Auffassung würde die Zahl der masselosen Konkurse weiterhin ansteigen.
Im übrigen nimmt der Kläger auf ein von ihm überreichtes Rechtsgutachten Bezug, auf das verwiesen wird (Bl. 29 a ff d.A.).
Der Kläger beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.380,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.1.1979 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Jeder Massegläubiger könne sich, bis sich herausstelle, daß die Masse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreiche, selbständig und uneingeschränkt Sicherung und Befriedigung aus Kassegegenständen beschaffen. Es bestehe nicht einmal eine Erstattungspflicht, wenn sich später Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 60 KO ergebe. Sie habe sich daher auch noch nach Eröffnung des Verfahrens auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Vollstreckungstitels Befriedigung verschaffen können. Schon daraus folge, daß die Anfechtung ihr gegenüber keinen Bestand haben könne; denn die Anfechtungsregeln sollten nur solche Rechtshandlungen zu Lasten der Masse aus der Welt schaffen, die die Masse auf die Dauer nicht Gegen sich gelten zu lassen brauche.
Der Hinweis auf § 103 Abs. 2 KO ziehe nicht. Diese Vorschrift besage nicht, daß die Massegläubiger des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO bei der Konkursantragstellung wie Konkursgläubiger behandelt würden, sondern daß sie besonders bevorrechtigte Massegläubiger seien. Der Gesetzgeber habe ihnen einerseits alle mit dieser Stellung gesetzlich garantierten Vorzüge gewährleisten wollen, ihnen andererseits aber keine Rechtspositionen entziehen wollen, die sie vor der Gesetzesnovelle innegehabt hätten.
Schließlich besage auch § 141 c AFG nicht, daß die hier interessierenden Masseschulden wie Konkursforderungen zu behandeln seien und daher generell der Anfechtung unterlägen. Wohl müsse es Möglichkeiten wie in dem zur Begründung des Gesetzes genannten Beispiele geben, Schiebungen durch Anfech...