Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.07.2003; Aktenzeichen 2 BvR 273/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen H S und die Rechtsbeschwerde des Verfallsbeteiligten K D gegen das Urteil des Amtsgerichts R vom 19. Februar 1998 werden auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die den Verteidigern Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, als unbegründet verworfen, da die aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung gebotene Nachprüfung der Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen und des Verfallsbeteiligten ergeben hat (§§ 79 Abs. 3, 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt; die Verjährung ruhte seit Erlass des angefochtenen Urteils (§ 32 Abs. 2 OWiG).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1574668

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