Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger eine Vergütung für Kopien seines eigenen Gutachtens erhält.

 

Normenkette

JVEG §§ 4, 7, 10, 12; ZSEG § 11

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 9 OH 24/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen G. gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 15.3.2006 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Das vom LG zugelassene und damit gem. § 4 Abs. 3 JVG statthafte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der im selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige hat keinen Anspruch auf das Entgelt von 6 EUR nebst Mehrwertsteuer, das er geltend macht, weil er Fotokopien seines Gutachtens für die eigenen Handakten gefertigt hat.

Der angefochtene Beschluss zeigt zutreffend auf, dass § 7 Abs. 2 S. 3 JVG - anders als § 11 Abs. 2 ZSEG - dieserhalb grundsätzlich keine Entschädigung vorsieht. Der entsprechende Aufwand wird durch das allgemeine Sachverständigenhonorar des § 12 Abs. 1 S. 1 JVG abgedeckt.

Allerdings hindert die bestehende gesetzliche Regelung die Vergütung von Kopien eines Sachverständigengutachtens, die zu den Handakten genommen werden, nicht ausnahmslos (OLG Stuttgart JurBüro 2006, 212; LG Hannover JurBüro 2005, 489). Vielmehr ermöglicht § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG - abgesehen von dem in Abschnitt 5 Abs. 1 der Anlage 2 zu § 10 JVEG niedergelegten Sonderfall - dann eine Entschädigung, wenn "Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten" gemacht werden, "deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten" war oder die "nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt" worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass der Sachverständige die Kopien - etwa im Hinblick auf die anstehende oder jedenfalls konkret abzusehende Erläuterung seines Gutachtens - im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit in der Sache benötigt oder dass ihm das Gericht auferlegt hätte, sie zu erstellen. Außerdem hat der Sachverständige das Gutachten augenscheinlich zu einem Zeitpunkt kopiert, als es sich noch in seinen Händen befand und demgemäß noch nicht Bestandteil der Beweissicherungsakten war.

Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1532545

FamRZ 2006, 1475

JurBüro 2006, 436

AGS 2006, 398

DS 2007, 34

GuG 2006, 380

OLGR-West 2006, 894

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