Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalterbestellung. Keine Regelung, sondern Mitteilung des Richters. Kein Justizverwaltungsakt. Richterliche Unabhängigkeit. Organ der Rechtspflege. Beschwerdeverfahren. Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lehnt ein Insolvenzrichter die schriftliche Anfrage eines Rechtsanwalts, ihn bei künftigen Insolvenzverwalterbestellungen zu berücksichtigen, schriftlich ab, kann der Anwalt gegen das Schreiben des Richters nicht im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG beim OLG vorgehen, da es sich bei der Insolvenzverwalterbestellung nicht um einen Justizverwaltungsakt handelt und das Schreiben des Insolvenzrichters keine Regelung einzelner Angelegenheiten enthält, sondern nur eine Mitteilung ohne Bindungswirkung, wie er in künftigen Verfahren zu entscheiden beabsichtigt.

2. Der Insolvenzrichter handelt hier nicht als Verwaltungsorgan, sondern nach dem Gesetz in richterlicher Unabhängigkeit. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Rechtsschutz gegen, sondern nur durch den Richter. Der Insolvenzrichter handelt als Organ der Rechtspflege, nicht der Justizverwaltung.

 

Normenkette

EGGVG § 23 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3; RPflG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.08.2004; Aktenzeichen 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01)

 

Tenor

Der Antrag vom 29.11.1999 auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Mitteilung des Insolvenzrichters beim Amtsgericht A. vom … 27. Oktober 1999 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in A. und „betätigt sich u.a. schwerpunktmäßig als Insolvenzverwalter” (GA Bl. 8). Das Amtsgericht A. hat ihn in den letzten Jahren nur einmal zum Konkursverwalter bestellt. Er hat den dortigen Insolvenzrichter gebeten, ihn bei künftigen Insolvenzverwalterbestellungen zu berücksichtigen. Der Richter hat ihm am 27. Oktober 1999 Folgendes geschrieben (GA Bl. 3):

„Ihre Antrage von letzter Woche hinsichtlich der Einsetzung als Insolvenzverwalter möchte ich wie folgt beantworten:

Im Hinblick auf den relativ geringen Umfang des Insolvenzdezernates beim Amtsgericht A. ist die Einsetzung einer weiteren Person als Insolvenzverwalter nicht geplant. Wie Ihnen bekannt ist, arbeite ich bereits seit Jahren mit zwei Rechtsanwaltskanzleien mit gutem Erfolg zusammen. Die Arbeit dieser Rechtsanwälte hat mir bisher keinen Anlass gegeben, mich nach weiteren Verwaltern umzusehen. Wie Ihnen sicher auch bekannt ist haben sich mit Inkrafttreten der neuen InsO eine Vielzahl geeigneter Personen beworben. Bedarf für mehr als die bisher tätigen Verwalter ist beim AG A. allerdings nicht gegeben.

Darüberhinaus hat sich die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der zuständigen Rechtspflegerin in dem einzigen Konkursverfahren, in dem ich Sie auf Vorschlag von Dr. B. im Jahr 1994 eingesetzt habe, nicht zur Zufriedenheit dieser Rechtspflegerin entwickelt. Die sie aber im Insolvenzverfahren nach Eröffnung die gesamte Arbeit machen muß, ist es wichtig, sie mit einer Person ihres Vertrauens als Insolvenzverwalter zu konfrontieren.”

Mit einem am 30.11.1999 beim OLG eingegangenen und durch Schriftsatz vom 6.12.1999 begründeten Antrag nach § 23 EGGVG beantragt der Antragsteller

  1. den Bescheid des Amtsgerichts A. vom 27.10.1999 aufzuheben,
  2. den Antragsgegner zu verpflichten, bei Insolvenzverwalterbestellungen am Amtsgericht A. auch den Antragsteller zu berücksichtigen,

    hilfsweise:

    festzustellen, dass das Amtsgericht A. verpflichtet ist, bei Insolvenzverwalterbestellungen auch neue Bewerber zu berücksichtigen, welche bisher nicht mit Insolvenzverwaltungsaufgaben vom Amtsgericht betraut worden sind.

Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf jenen Schriftsatz verwiesen.

Der Antrag ist unzulässig, weil aus zwei Gründen kein im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbarer Justizverwaltungsakt vorliegt.

Erstens enthält das Schreiben des Insolvenzrichters vom 27.10.1999 keine „Regelung einzelner Angelegenheiten” (§ 23 Abs. 1 EGGVG). Es enthält nur die Mitteilung des Richters, wie er in künftigen Insolvenzverfahren gemäß §§ 56 Abs. 1 InsO, 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zu entscheiden beabsichtigt. Diese Mitteilung hat keinerlei Bindungswirkung. Der Richter oder sein Nachfolger im Amt kann sich die künftigen Verwalterbestellungen jeweils anders überlegen als angekündigt. Rechtsmittel sind gegen Entscheidungen möglich, nicht gegen deren Ankündigung.

Wenn eine Insolvenzverwalterbestellung als rechtswidrig angegriffen werden könnte, wäre übrigens auch nicht das OLG Koblenz im Beschwerdeverfahren zuständig (§§ 6 Abs. 1 bis 7 Abs. 3 InsO).

Zweitens ist eine Insolvenzverwalterbestellung, um die es hier letztlich geht, entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG (GA Bl. 12). Zwar ist sie wie jede richterliche Entscheidung Ausübung öffentlicher Gewalt (GA Bl. 11), ...

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