Versetzung eines Richters in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege
Der Freistaat Sachsen und der frühere AfD-Bundestagsabgeordnete Jens Maier stritten um die Versetzung Maiers in den Ruhestand.
Maier trat am 1. April 1992 in den Justizdienst des Freistaats Sachsen ein. Er war seit 1997 bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als Abgeordneter der Partei "Alternative für Deutschland (AfD)" am 24. Oktober 2017 als Richter am Landgericht tätig. Nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Bundestag beantragte er, in sein früheres Dienstverhältnis zurückkehren zu dürfen. Der Freistaat Sachsen übertrug ihm zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs das Amt eines Richters am Amtsgericht.
Der Freistaat Sachsen hat bei dem Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - beantragt, die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig zu erklären. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe durch seine Mitwirkung im sogenannten Flügel, einer formal aufgelösten und im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als rechtsextremistischer Personenzusammenschluss bezeichneten Gruppierung innerhalb der Partei AfD, sowie durch wiederholte rassistische, antisemitische, nationalistische und geschichtsrevisionistische Äußerungen seine Glaubwürdigkeit als Organ der Rechtspflege und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei der Ausübung des ihm anvertrauten Richteramtes endgültig verloren.
Das Dienstgericht hat die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig erklärt. Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragsgegner in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr bestehe, so dass gemäß § 31 Nr. 3 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden (Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - Urteil vom 1.12.2022, 66 DG 2/22).
Voraussetzungen für Versetzung in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege erfüllt
Die Revision des Antragsgegners hat beim Dienstgericht des Bundes keinen Erfolg gehabt.
Das Dienstgericht des Bundes hat in seiner Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann.
Eintreten für freiheitliche demokratische Grundordnung nicht mehr gewährleistet
Danach kommt eine solche Versetzung grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes. Auf dem Boden des Grundgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters. Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen danach im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
Schwerer Schaden für das Ansehen der Rechtspflege zu befürchten
Ausgehend hiervon hat das Dienstgericht aus den von ihm festgestellten, vom Antragsgegner stammenden oder ihm zuzurechnenden Äußerungen und Verhaltensweisen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Antragsgegners in hohem Maße beeinträchtigt sei und seine weitere rechtsprechende Tätigkeit den Eintritt eines schweren Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lasse, die sein Verbleiben im Richteramt ausschließe.
Rechtsfehlerfrei maßgeblich berücksichtigt hat das Dienstgericht dabei insbesondere die Eigenschaft des Antragsgegners als Obmann für Sachsen im sogenannten Flügel der AfD, Äußerungen auf Parteiveranstaltungen in Dresden am 17. Januar 2017 und 21. August 2017 und zwei vom offiziellen Twitter-Account des Antragsgegners abgesetzte Tweets.
Die Anwendung des § 31 Nr. 3 DRiG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil einige der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragenen und vom Dienstgericht festgestellten Tatsachen in den Zeitraum fielen, in dem der Antragsgegner Mitglied des Deutschen Bundestages war und seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Richter ruhten.
Das Dienstgericht hat zudem rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die schärfste Maßnahme der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand erkannt (BGH, Urteil vom 5.10.2023, RiZ(R) 1/23).
Hinweis:
DRiG § 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2. in den einstweiligen Ruhestand oder
3. in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
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