Normenkette
GmbHG § 43 Abs. 1-2; AktG § 93 Abs. 2; GenG § 34 Abs. 2; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen 16 O 216/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 13.11.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.
2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 38.617,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) voll und die des Beklagten zu 3) zu 73/100. Der Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 27/100. Im Übrigen tragen der Beklagte zu 3) und der Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger 89/100 und der Beklagte zu 3) 11/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn letztere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... [A] GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagten wegen Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer der Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des AG Koblenz am 27.10.2009 eröffnet (21 IN 173/09, GA 11).
Die Schuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 22.1.2004 unter der Firma "... [B] GmbH" mit Sitz in. [Z] errichtet (Ur.-Nr. 111/2004 Notar ... [C],... [Y]). Das Stammkapital betrug 25.000 EUR. Unternehmensgegenstand war die Vermietung, Leasing und der Handel von und mit Kraftfahrzeugen. Gesellschafter waren die Beklagten zu 1) und 2) mit einem Geschäftsanteil von je 12.250 EUR sowie ... [D] mit einem Geschäftsanteil von 500 EUR. Zu den ersten Geschäftsführern wurden die Beklagten zu 1) und 2) bestellt. Mit Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 22.1.2004 teilte ... [D] seinen Geschäftsanteil in zwei Geschäftsanteile von je 250 EUR und übertrug diese an die Beklagten zu 1) und 2) (Ur.-Nr. 113/2004, Notar ... [C],... [Y], GA 457 ff.). In einer Gesellschafterversammlung vom 21.2.2008 erfolgte die Abberufung der Beklagten zu 1) und 2) als Geschäftsführer und die Bestellung des Beklagten zu 3) zum neuen Geschäftsführer (UR.-Nr. 252/2008, Notar ... [E]). Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 4.3.2008. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.5.2008 wurde der Sitz der Gesellschaft von. [Z] nach ... [X] verlegt (Ur.-Nr. 871/2008, Notar ... [E]). Durch Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom selben Tag übertrugen die Beklagten zu 1) und 2) ihre Geschäftsanteile i.H.v. jeweils 12.250 EUR und 250 EUR auf den Beklagten zu 3) (Ur.-Nr. 873/2008, Notar ... [E]). Die Gesellschafterversammlung beschloss am 6.6.2008 die Änderung der Firma in die "... [A] GmbH" (Ur.-Nr. 992/2008, Notar ... [E]).
Die Schuldnerin unterhielt vom 20.4.2007 bis zum 29.11.2007 Geschäftsbeziehungen zu der ... [F] GmbH in. [W] (nachfolgend:... [F]). Das Geschäftsmodell der ... [F] bestand darin, Kfz-Käufer zu werben, indem ihnen Rabatte von ca. 30 % des Bruttolistenpreises versprochen wurden. Nachdem die Endabnehmer im Internet ein Fahrzeug ausgewählt hatten, schlossen sie über Vermittler mit der ... [F] einen Kaufvertrag. Gleichzeitig verpflichteten sich die Endabnehmer zu Anzahlungen i.H.v. 30 % bis 40 % des Listenpreises sowie zur Zahlung von Monatsraten und einer Schlusszahlung. Die ... [F] bot die Kraftfahrzeuge über ihre Vertriebsorganisation, die Firma ... [G] GmbH (nachfolgend:... [G]) an. Geschäftsführer der ... [G] war ... [H]. Die ... [G] wiederum schaltete zum Vertrieb und zur Kundenbetreuung weitere unabhängige Vermittler ein, darunter auch die Schuldnerin. Am 20.4.2007 kam es zum Abschluss eines entsprechenden Vertriebspartnervertrages mit der Schuldnerin (K3, GA 123 ff.). Mit Schreiben vom 29.11.2007 kündigte die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 1), den Vertriebspartnervertrag fristlos mit der Begründung, die unzuverlässige Lieferpolitik sowie das unseriöse Geschäftsgebaren der ... [F] zwinge zu diesem Schritt (K 15, GA 134). Die Schuldnerin sehe sich nicht in der Lage, unter den gegebenen Umständen weiterhin für die ... [G] und die ... [F] tätig zu werden. Hintergrund der Kündigung war, dass eine Vielzahl von Kunden ihre Anzahlungen verloren hatten.
Im November 2007 trat die Schuldnerin auf Vermittlung des ... [H] sodann in Geschäftsbeziehungen zu der ... [J] GmbH (nachfolgend:... [J]). Die ... [J] wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2007 gegründet und am 28.12.2007 in das Handelsregister eingetragen. Auch die ... [J] bot der Schuldnerin Nachläs...