Leitsatz (amtlich)
1. Ein Erbschaftskäufer ist nicht befugt, den Antrag auf Entlassung eines Testamentvollstreckers nach § 2227 BGB zu stellen.
2. Die Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunftserteilung und jährliche Rechnungslegung aus §§ 2218, 666 BGB sind jedenfalls während einer noch laufenden Testamentsvollstreckung nach § 399 BGB nicht abtretbar.
Verfahrensgang
AG Leverkusen (Entscheidung vom 28.05.2010; Aktenzeichen 10 VI 367/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 28. Mai 2010 - 10 VI 367/99 - wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 21. Oktober 1999 verstorbenen Erblasserin F. L. geb. T.. Alleiniger Erbe ist ein Neffe der Erblasserin, Herr X. T..
Der Erblasserin gehörte ein mit einem Hotel bebautes Grundstück in M., welches sie im Jahr 1994 an den Beteiligten zu 1) verkauft hatte. Wesentlicher Gegenstand des Aktivnachlasses ist der Anspruch gegen den Beteiligten zu 1) auf Zahlung des Kaufpreises für dieses Grundstück, der zwischenzeitlich tituliert ist.
Unter dem 9. Juni 2008 verkaufte der Erbe die Erbschaft an den Beteiligten zu 1) mit einem notariell beurkundeten Vertrag (Bl. 20 ff. d.A.) und trat sämtliche zum Nachlass gehörenden Forderungen aus dem vorgenannten Grundstückskaufvertrag an den Beteiligten zu 1) als Erwerber ab. Mitverkauft und - aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises - abgetreten wurden in der Vertragsurkunde u.a. auch alle etwaigen Ansprüche des Veräußerers - insbesondere Schadensersatzansprüche - gegen den Beteiligten zu 2) betreffend die Testamentsvollstreckung (§ 3 des Vertrages, Bl. 22 d.A.). In § 5 des Vertrages wies der Notar darauf hin, dass die Übertragung der verkauften Forderungen in der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers liege. Der Veräußerer und der Erwerber wiesen den Testamentsvollstrecker an, die Übertragung vorzunehmen, und der Veräußerer erteilte dem Erwerber Vollmacht, alle Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zu ergreifen. In § 6 war u.a. vereinbart, dass der Veräußerer nicht dafür hafte, dass der Testamentsvollstrecker die verkauften Forderungen an den Erwerber überträgt. Vielmehr trete der Veräußerer alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker - insbesondere auch auf Auskehrung der eingezogenen Forderung - an den dies annehmenden Erwerber ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 20 ff. d.A. verwiesen.
Über die Verpflichtung des Beteiligten zu 2), seine Zustimmung zu den im Erbschaftskaufvertrag enthaltenen Abtretungen zu geben, ist vor dem Landgericht Köln ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 16 O 2/10 anhängig.
Unter dem 15. September 2009 trafen der Erbe und der Beteiligte zu 1) eine privatschriftliche Vereinbarung dahingehend, dass der Erbe sämtliche ihm gegenüber dem Beteiligten zu 2) bestehenden Ansprüche an den Beteiligten zu 1) abtrete. In der Urkunde heißt es weiter: "Die Abtretung umfaßt vor allem die Ansprüche, die ich gegenüber Herrn Dr. Y. aufgrund seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter des Nachlasses der am 21.10.1999 in M. verstorbenen F. L., geb. T., geb. am 27.02.1908, habe. Vor allem werden auch die Ansprüche auf Absetzung als Testamentsverwalter sowie der Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des notariellen Vertrages vom 09.07.2008 …. abgetreten." Mit weiterer Vereinbarung vom 31. Mai 2010 stellten der Erbe und der Beteiligte zu 1) klar, dass sie durch die vorzitierte Vereinbarung nicht die Ansprüche gegen den Beteiligten zu 2) als "Insolvenzverwalter", sondern vielmehr gegen ihn als "Nachlaßverwalter" hatten übertragen wollen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem zuständigen Nachlassgericht Leverkusen die "Absetzung" des Beteiligten zu 2). Er berief sich hierzu auf die Vereinbarung mit dem Erben vom 15. September 2009, die er als Vollmacht bezeichnete. Zur Begründung des Antrags führte er aus, der Beteiligte zu 2) sei sich keiner Verantwortung bewusst und habe bis heute keinerlei Sachstandsbericht erstellt. Auf Hinweis des Nachlassgerichts, dass der wichtige Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers näher darzulegen sei, erklärte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 21. März 2010, der Erbe habe Anspruch auf einen jährlichen Zwischenbericht, jedoch habe der Beteiligte zu 2) bis heute "keinerlei Erbschaftszusammenstellungen, Verpflichtungen des Erben, Auflistungen von Vermögen, Zwischenabrechnungen etc." vorgelegt, obwohl er seit zehn Jahren das Erbe verwalte.
Der Beteiligte zu 2) trat dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegen. Er hält ihn für nicht aktivlegitimiert. Ein wichtiger Grund sei nicht vorgetragen. Der Erbschaftskaufvertrag ist nach seiner Auffassung bisher nicht wirksam geworden, da er die erforder...