Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 09.05.2003; Aktenzeichen 109 Qs 546/02= 109-10/03)

AG Köln (Entscheidung vom 27.02.2002; Aktenzeichen 503 Gs 843/02)

 

Tenor

Der mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.2.2002 ( 503 Gs 843/02) erlassene Arrest, in der Fassung des Beschlusses vom 26.3.2002 (502 Gs 1160/02), wird insoweit aufrechterhalten, als der Arrest durch folgende Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen worden ist:

Pfändung der Geschäftsanteile an der B. W. gemäß Pfändungsverfügung vom 4.3.2002Pfändung der Geschäftsanteile an der B. E. gemäß Pfändungsverfügung vom 4.3.2002Pfändung der Geschäftsanteile an der B. F. GmbH gemäß Pfändungsverfügung vom 4.3.2002Pfändung der Schadensersatzforderung gegen Dr. N. gemäß Pfändungsverfügung vom 6.3.2002

Die Beschwerde hat sich erledigt, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung des Arrestes bezüglich der Pfändungen der Schadensersatzforderungen gegen die Mitangeschuldigten F., U. und X. richtet.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27.5.2003 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 9.5.2003 der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.2.2002 (503 Gs 843/02) in der Fassung des Beschlusses vom 26.3.2002 (503 Gs 1160/02) aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen 1/3 der Staatskasse, 2/3 dem Beschwerdeführer zur Last, dessen notwendige Auslagen die Staatskasse zu 1/3 zu tragen hat.

 

Gründe

I.

Gegen den Angeschuldigten Dr. N., den früheren Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten, und vier weitere Mittäter hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Köln unter dem 20.03.2003 Anklage wegen Bestechung und Steuerhinterziehung erhoben. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten N. zur Last, dieser habe als für die Restmüllverbrennungsanlage Köln zuständiger Geschäftsführer der Fa. N. & D. T. GmbH ( im folgenden: NDT ) mit drei anderen Mittätern im Herbst 1993 eine Unrechtsvereinbarung dahin getroffen, dass die vom Rat der Stadt L. gegründete Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft L. ( AVG ) mbH unter allen Umständen die Fa. NDT mit der Errichtung der Müllverbrennungsanlage beauftragen solle. An der AVG mbH, zu deren Geschäftsführer der Angeschuldigte F. bestellt worden war, waren die Stadt L. mit 50,1 %, die Stadtwerke L. mit 24,8 % und die U. Entsorgungs GmbH mit 25,1 % beteiligt. Als Gegenleistung zur Auftragserteilung sollte sich die Fa. NDT verpflichten, an die übrigen Angeschuldigten F., X. und U. ein Schmiergeld in Höhe von 3% der Auftragssumme zu zahlen. Damit sollte dem Erhalt und der Bevorzugung der Interessen der Fa. NDT bei der Abwicklung des Auftrags gedient werden. Nach verschiedenen Manipulationen an dem Angebot der Fa. NDT noch im Angebotsverfahren, wegen dessen Einzelheiten auf die Anklageschrift vom 20.3.2003 verwiesen wird, kam es am 28.1.1994 zum Abschluss des Generalunternehmervertrages zwischen der AVG und der NDT, wobei sich die gesamte Auftragssumme auf rd. 792 Mio. DM belief. In der Folgezeit sollen von der Fa. L. & C. T., vertreten durch den Angeschuldigten, über verschiedene in der Schweiz ansässige Firmen insgesamt 21,6 Mio. DM Schmiergelder an F., U., X., S. sowie an den Angeschuldigten Dr. N. ( in Höhe von 2,4 Mio. DM ) ausgezahlt worden sein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.2.2002 ( 503 Gs 843/02 ) ist zur Sicherung des Verfalls des Wertersatzes ein Arrest in das Vermögen der Fa. NDT zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von zunächst 25 Mio. EUR angeordnet worden, der auf Beschwerde der Verfallsbeteiligten mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.4.2002 bestätigt worden ist ( 109 Qs 131/01). Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26.3.2002 ist die Arrestsumme auf 15 Mio. EUR reduziert worden ist ( 502 Gs 1160/02 ). Nach einer späteren Erhöhung der Arrestsumme am 17.6.2002 hat auf Beschwerde der Fa. NDT das Beschwerdegericht die Arrestsumme wieder reduziert und den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.3.2002 bestätigt (Beschluss des LG Köln vom 2.Juli 2002 - 109 Qs 293/02).

In Vollziehung des Arrestes wurden zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen die im Tenor aufgeführten Forderungen sowie weitere Schadensersatzforderungen, auf die noch einzugehen ist, gepfändet (vgl. Bl. 396 f des Sonderheftes L. & C. T. GmbH).

Über das Vermögen der Fa. L. & C. T. ist nach entsprechendem Antrag vom 11.7.2002 am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt Dr. T., O., als Insolvenzverwalter bestellt worden.

Am 5.12. 2002 hat das Amtsgericht Köln (503 Gs 4676/02) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeschuldigten Dr. N. in Höhe von 1.840.651,- EUR zur Rückgewinnungshilfe zugunsten der Fa. L & C T. GmbH und des Landes Nordrhein- Westfalen angeordnet, der später in der Höhe reduziert wurde.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2002 hat der Insolvenzverwalter durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die "Vollziehung des Arrestes aufzuheben" sowie gepfändete Vermögensgegenstände und Sicherheitsleistungen de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge