Leitsatz (amtlich)
1. Der vereinbarte Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeiten eines Steuerberaters im Bereich eines unternehmerischen Risikos, z.B. als geschäftsführender Treuhänder in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB) ist wirksam (BGH, Urteil vom 30.1.1986 - IV ZR 86/78; OLG Köln, Urteil vom 6.6.1991 - 5 U 171/90, VersR 1993, 86 ff. unter Hinweis auf den nachfolgenden Nichtannahmebeschluss des BGH vom 6.5.1992 - IV ZR 220/91).
2. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe greift der vorgesehene Risikoausschluss im Bereich eines unternehmerischen Risikos, z.B. als "geschäftsführender Treuhänder" dann ein, wenn dem Steuerberater abweichend von dem Leitbild eines nur überwachenden Treuhänders nach dem Inhalt des Treuhandvertrages ein sich auf das unternehmerische Risiko auswirkender Entscheidungsspielraum eingeräumt wird.
3. Das ist etwa dann der Fall, wenn der als Treuhänder tätige Steuerberater eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er den Auftrag der Anleger zum Erwerb einer Kapitalanlage am Prozessfinanzierungsfonds durch Erhöhung des eigenen Kommanditanteils mit anschließendem treuhänderischen Halten dieses Anteils für den jeweiligen Treugeber oder durch Begründung eines Treuhandverhältnisses über einen schon im eigenen Namen für eigene Rechnung erworbenen Teil des Kommanditanteils erfüllt. Es obliegt in diesen Fällen seinem unternehmerischen Ermessen, ob er sein eigenes wirtschaftliches Risiko bei Verlusten der Fondsgesellschaft minimiert oder das Kapital der Fondsgesellschaft zum Zweck Maximierung der Prozessfinanzierung vergrößert.
4. Es gehört zu den elementaren Pflichten eines Treuhandkommanditisten, die Anleger vor ihrer Anlageentscheidung über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch darüber aufzuklären, dass die Entwicklung der Fonds erheblich von den prospektierten Annahmen abweicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist der Versicherungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn derselbe Schaden auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist (BGH, Beschluss vom 27.5.2015 - IV ZR 322/14 -, juris).
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 27.04.2016; Aktenzeichen 20 O 387/14) |
Tenor
Die Berufung der Klagepartei gegen das am 27.04.2016 verkündete Urteil des LG Köln - 20 O 387/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klagepartei auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 36.980,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klagepartei nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer der T Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend T GmbH) auf Zahlung, hilfsweise auf Feststellung in Anspruch.
Die T GmbH betrieb eine Steuerberatungsgesellschaft. In dieser Eigenschaft unterhielt sie bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung, bei der es sich um eine Pflichtversicherung i.S.d. §§ 67, 158 Nr. 6 StBerG i.V.m. § 52 DVStB handelt. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe - AVB-WB - und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflicht von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zugrunde. Auf den Inhalt der vorgelegten Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage B 7) wird Bezug genommen.
Die J AG, deren Initiator der mehrfach vorbestrafte Herr H. war, finanzierte Prozesse durch Vorleistung von Gerichts- und Anwaltskosten. Ziel der Gesellschaft war es, die finanzierten Prozesse erfolgreich durchzuführen und aus den geltend gemachten Rechtsansprüchen Erlöse zu erzielen, die als Entgelt für die Tätigkeit der Gesellschaft deren Vermögen anteilig zufließen sollten. Die dafür erforderlichen finanziellen Mitteln wurden von den zu diesem Zweck gegründeten Fondsgesellschaften, der Ersten bis Vierten J GmbH & Co Prozesskostenfonds KG aufgebracht, an denen sich private und institutionelle Kapitalanleger mit einer Mindestzeichnungssumme von 5.000,- EUR beteiligen konnten. Die Beteiligung erfolgte nicht unmittelbar, sondern durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit der T GmbH, die Treuhandkommanditistin dieser Prozesskostenfonds war und außer ihrem eigenen Kommanditanteil auch Kommanditanteile der jeweiligen Anleger im eigenen Namen, aber für deren Rechnung hielt.
Die Klagepartei beteiligte sich über die T GmbH mit Beitrittserklärung aus Ju...