Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 11 T 331/17) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 11.01.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 - 11 T 331/17 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 (mit dem Beginn des 01.01.2014 bis zum Ende des 31.12.2014) bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Sie rügt im Kern, dass der Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes der Justiz vom 31.05.2017 und dem diese Entscheidung bestätigenden, mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 - 11 T 331/17 - die rechtsfehlerhafte Ansicht zugrunde läge, dass es vorliegend an der nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. erforderlichen Verlustübernahmeverpflichtung des Mutterunternehmens mangele, auf die sich die Rechtsbeschwerdeführerin zur Befreiung von ihrer Veröffentlichungspflicht beruft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 17.07.2017 (Bl. 10 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 13.12.2017, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 27 ff. d.A.), die Beschwerde gegen die angegriffene Ordnungsgeldentscheidung vom 31.05.2017 zurückgewiesen. Die Verpflichtung des Mutterunternehmens beziehe sich ausweislich des Wortlauts der Bekanntmachung ausschließlich auf die Pflicht zur Übernahme etwaiger Verluste "aus dem Geschäftsjahr 2015". Eine Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten aus dem Vorjahr seien damit - obschon erforderlich - gerade nicht erfasst.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 11.01.2018, die am gleichen Tage beim Oberlandesgericht Köln eingegangen und begründet worden ist, wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin unter Vertiefung ihres Vorbringens gegen den ihr am 16.12.2017 zugestellten Beschluss. Soweit es den Wortlaut der Bekanntmachung betreffe, seien ihre Steuerberater der zu § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. vertretenen herrschenden Meinung gefolgt. Dies sei nicht schuldhaft; ein etwaiges Verschulden ihrer Steuerberater sei ihr jedenfalls nicht zuzurechnen Zudem genüge § 264 Abs. 3 HGB a.F. nicht dem Bestimmtheitsgebot von Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG. Das C verstoße gegen Art. 3 GG, da es ausweislich einer Einsicht in das Register des Bundeanzeigers andere Unternehmen in vergleichbaren Konstellationen nicht zu einer Veröffentlichung der Rechnungsunterlagen anhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung vom 11.01.2018 (Bl. 38 ff. d.A.) und den weiteren Schriftsatz vom 16.06.2018 nebst Anlage (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 - 11 T 331/17 - die Ordnungsgeldentscheidung des C (C) - EHUG 00050174/2016-01/02 - vom 31.05.2017 aufzuheben; hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Beschwerdeverfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Rechtsansicht, dem Gläubigerschutz werde nur genüge getan, wenn sich die Verlustübernahme auf Verluste aus dem Geschäftsjahr beziehe, für das kein Jahresabschluss offengelegt wird. Auf ein mangelndes Verschulden könne sich die Rechtsbeschwerdeführerin nach § 335 Abs. 5 Satz 9 HGB nicht mehr berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auch auf den Schriftsatz vom 16.04.2018 (Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 23.04.2018 angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
II. Die am 11.01.2018 per Telefax vorab eingereichte Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch in der gesetzlichen Form und Frist begründet. An die Zulassungsentscheidung des Landgerichts ist der Senat gebunden, § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus den §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).
1. Insbesondere war die Berufungsführerin nicht von ihrer Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 (mit dem Beginn des 01.01.2014 bis zum Ende des 31.12.2014) befreit.
a) Die Verlustübernahmeverpflichtung der Betonwerk G GmbH & Co. KG als Mutterunternehmen der Rechtsbeschwerdeführerin genügt nicht den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB in der gemäß Art. 70 Abs. 4 HGB vorliegend anzuwendenden (Alt-)Fassung des Gesetzes zur Än...