Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22. November 2022 - 33 T 286/22 - aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2020 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 2. Juli 2020 (EHUG - xxxxxx/2019 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2017 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Der Rechtsbeschwerdeführer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2019, zugestellt am 20. September 2019, auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2017 nachzukommen und drohte zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin unter dem 18. Oktober 2019 Einspruch mit der Begründung ein, sie sei gemäß §§ 264b, 264 Abs. 3 HGB von der Offenlegungspflicht befreit, da der angemahnte Jahresabschluss Bestandteil des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 des Mutterunternehmens, der O. B. J. Inc. mit Sitz in W., C., sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 2. Juli 2020 hat der Rechtsbeschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt.
Gegen diese ihr am 8. Juli 2020 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Beschwerde eingelegt.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 4. Februar 2022 dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 22. November 2022 die unter dem 2. Juli 2020 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Offenlegungspflicht gemäß § 264b Nr. 1 lit. b HGB analog befreit sei. Zwar lasse die Vorschrift nur dann eine Befreiung zu, wenn die betreffende Gesellschaft in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist. Die Vorschrift sei jedoch analog auf diejenigen Gesellschaften anzuwenden, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in den Vereinigten Staaten Amerikas hätten. Der Ausschluss solcher Gesellschaften durch den Wortlaut des § 264b Nr. 1 lit. b HGB werde den völkerrechtlichen Vorgaben in Artikel VII Abs. 1 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 nicht gerecht. Dort sei eine ungünstigere Behandlung von Unternehmen in allen mit ihrer Betätigung zusammenhängenden Angelegenheiten verglichen mit deutschen Unternehmen untersagt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift § 264b Nr. 1 lit. b HGB sei hier möglich und geboten. Insbesondere liege eine planwidrige Regelungslücke vor. In der Gesetzesbegründung (siehe BT-Drucksache 14/1806 vom 15. Oktober 1999) sei die durch den Wortlaut der Vorschrift hervorgerufene ungünstige Behandlung der Unternehmen mit amerikanischen Muttergesellschaften entgegen des Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrags nicht thematisiert und offenbar übersehen worden.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass eine analoge Anwendung des § 264b Nr. 1 lit. b HGB mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht komme. Der § 264b HGB zugrundeliegende Art. 38 Abs. 2 lit. b der RL 2013/34/EU verlange für die entsprechende Fallgruppe ein Mutterunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. Ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat reiche nach der Entscheidung des EU-Gesetzgebers gerade nicht, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können. An diese Entscheidung des EU-Gesetzgebers sei der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung gebunden gewesen und habe auch nicht einseitig eine weitergehende Befreiung einräumen dürfen. Zudem liege auch kein Verstoß gegen den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 vor. Vielmehr gelte für die in Deutschland gegründete Beschwerdeführerin ebenso wie für jedes andere inländische Unternehmen die Regelung des § 264b Nr. 1 lit. b HGB, so dass sie sich für die Befreiung nur auf den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum berufen könne. Schließlich habe - selbst wenn man einen Verstoß gegen den Freunds...