Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 32 O 459/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.12.2016 - 32 O 459/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angegriffenen Urteil des Landgerichts Köln - 32 O 459/14 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.
II. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 29.06.2017, an denen der Senat auch in geänderter Besetzung festhält, verwiesen.
"Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht der Widerklage insoweit stattgegeben, als dass es einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5.138,95 EUR bejaht hat. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
1. Auch nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem als "Besondere Vereinbarungen zum Vertretervertrag vom 01. Januar 2009" überschriebenen Schriftstück vom 07.09.2010 um einen Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB. Ein solcher Vertrag setzt - wie die Klägerin richtigerweise ausführt - (lediglich) voraus, dass sich der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in bestimmter Höhe zur Verfügung zu stellen, den der Darlehensnehmer bei Fälligkeit zurückzuzahlen hat; soweit vereinbart, hat der Darlehensnehmer zudem Zinsen zu zahlen.
a) Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 07.09.2010. Denn danach erhielt die Klägerin von der Beklagten einen zweimal ausdrücklich als (zinsloses) Darlehen bezeichneten Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR. Mit der Kündigung - gemeint ist unstreitig die Kündigung des Handelsvertretervertrags - trat Gesamtfälligkeit des dann noch offenen Restbetrags des Darlehens ein, so dass dieser an die Beklagte zurückzuzahlen war. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung thematisierten, vermeintlich unklaren oder nicht nachvollziehbaren Formulierungen aus der Vereinbarung vom 07.09.2010 sind nicht geeignet, die Annahme eines Darlehensvertrags in Zweifel zu ziehen. Dass etwa in der Überschrift nicht das Wort "Darlehensvertrag" verwendet wird, spricht ersichtlich nicht gegen das Vorliegen eines solchen Darlehens. Die Bezeichnung als "Besondere Vereinbarungen" besagt auch nichts falsches, da es sich bei dem Vertrag vom 07.09.2010 im Verhältnis zu dem der Geschäftsbeziehung der Parteien zugrunde liegenden Handelsvertretervertrag zweifellos um eine neue - und schon damit besondere - Vereinbarung handelt. Was den Begriff "Schadenscheck" anbelangt, so mag damit üblicherweise eine Versicherungsleistung bezeichnet werden. Unstreitig ist indes, dass die Klägerin gegen Hochwasserschäden nicht - und erst recht nicht bei der Beklagten - versichert war. Dass es sich bei dem Teilbetrag von 4.000,00 EUR daher nicht um eine Versicherungsleistung handelte, war für die Klägerin als Versicherungsvermittlerin ohne Weiteres ersichtlich. Dass die Zusammensetzung der an die Klägerin ausgezahlten Summe (4.000,00 EUR Schadenscheck und 11.000,00 EUR Vorschusszahlung) in der Vereinbarung offengelegt wurde, mag überflüssig gewesen sein, ist indes kein überzeugendes Argument gegen einen Darlehensvertrag. Denn der Gesamtbetrag von 15.000,00 EUR wird wiederum ausdrücklich als Darlehen bezeichnet. Hätten der Klägerin zumindest die als Schadenscheck bezeichneten 4.000,00 EUR ohne Rückzahlungsverpflichtung überlassen werden sollen, wäre es folgerichtig gewesen, nur den Betrag von 11.000,00 EUR als Darlehen ...