Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 27.08.1999; Aktenzeichen 9 O 301/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.08.1999 – 9 O 301/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Verfügungskläger ist Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin (im Folgenden: GmbH). Er gewährte dieser ein Darlehen und ließ sich verschiedene Gegenstände aus deren Betrieb zur Sicherheit übereignen. In der Folge stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein und beantragte beim Insolvenzgericht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Verfügungsbeklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter und traf „zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts” gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Anordnungen:

„Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor dei Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).”

Mit Schreiben vom 25.05.1999 verlangte der Verfügungskläger unter Hinweis auf sein Sicherungseigentum die Herausgabe der Gegenstände. Der Verfügungsbeklagte verweigerte die Herausgabe, u.a. unter Hinweis auf die nicht ausreichende Bezeichnung des Sicherungsgutes. Mit Schreiben vom 15.06.1999 kündigte er den Verkauf für die kommende Woche an. Am 16.06.1999 verhandelten der Verfügungsbeklagte und der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers telefonisch. Der Verfügungsbeklagte bot an, der Verfügungskläger möge dem Verkauf zustimmen, der Erlös solle auf einem Sicherheitenerlöskonto hinterlegt werden, über die Rechtmäßigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages und die sich daraus für den Verfügungskläger ergebenden Rechte solle sodann notfalls gerichtlich gestritten werden.

Mit Schriftsatz vom 15.06.1999, eingegangen beim Landgericht am 21.06.1999, hat der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten den Verkauf der Gegenstände im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Durch Beschluss vom 21.06.1999 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen.

Am 25.06.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Verfügungsbeklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.

Er hat geltend gemacht: Aufgrund der ihm seinerzeit vorliegenden Unterlagen sei eine Bestimmung des Sicherungsgutes nicht möglich gewesen, worauf er den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers auch mit Schreiben vom 01.06.1999 (Bl. 43 f. d.A.) hingewiesen habe. Auch bei Bestehen des Absonderungsrechts des Verfügungsklägers, sei die Verwertung gemäß § 166 InsO von dem Insolvenzverwalter oder auch schon von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorzunehmen gewesen. Ein Recht, die Verwertung zu untersagen, habe dem Verfügungskläger demgemäß im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht zugestanden. Zudem seien zu diesem Zeitpunkt mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers Verhandlungen über eine ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge