Leitsatz (amtlich)

Erfolgt mit dem Ausspruch der Adoption zugleich auch die Namensbestimmung, so ist letztere nicht nur anfechtbar, wenn eine beantragte Namensänderung abgelehnt wird, sondern auch, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Bestimmung des Namens gerügt wird. Das Beschwerderecht ist auch gegeben, wenn die – fehlerhafte – Namensbestimmung dem ursprünglichen Antrag folgt.

Es widerspricht nicht dem chinesischen Adoptionsrecht, wenn ein im Ausland lebender, dort von einem Ausländer adoptierter chinesischer Staatsangehöriger mit der Adoption einen dem Heimatrecht des Annehmenden entsprechenden Nachnamen erhält, den er bei einer Adoption in China nicht erhalten könnte.

 

Normenkette

FGG § 56e S. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 1 T 289/02)

AG Köln (Aktenzeichen 52 XVI 15/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 15.10.2002 – 1 T 289/02 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des AG vom 25.5.2000 – 52 XVI 15/99 – als unbegründet zurückgewiesen wird.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft, formgerecht eingelegt worden und an keine Frist gebunden (§§ 27, 29 Abs. 1 FGG). Die Beschwer der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass das LG ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Senat bejaht zwar die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, hält diese jedoch für unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des AG im Ergebnis ohne Rechtsfehler ist (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Gemäß § 556e S. 3 FGG ist der Beschluss, durch den die Annahme als Kind ausgesprochen wird, unanfechtbar. Soweit mit dem Ausspruch der Annahme auch die Namensbestimmung erfolgt (§ 1757 Abs. 4 S. 1 BGB), besteht in Rechtsprechung und Literatur Streit darüber, ob auch diese von der Unanfechtbarkeit erfasst wird (bejahend: BayObLG StAZ 1980, 65 ff. [66, 67]; OLG Hamm StAZ 1983, 200 ff. [201]; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1757 Rz. 15; verneinend: OLG Köln StAZ 1982, 278; Soergel/Liermann, 12. Aufl., § 1757 Rz. 21; verneinend für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Namensänderung: OLG Zweibrücken v. 29.11.2000 – 3 W 255/00, FamRZ 2001, 1733 [1734] = StAZ 2001, 140 [141]; Palandt/Diederichsen, 62. Aufl., § 1757 Rz. 18; Maurer in MünchKomm, 4. Aufl., § 1757 Rz. 11; Staudinger/Frank, 13. Aufl., § 1757 Rz. 28; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 56e Rz. 25; offengelassen: OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 252 [253]; BayObLGZ, 2002, 155 ff. [157]).

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Anfechtung des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich der Namensbestimmung nicht nur zulässig ist, wenn ein Antrag auf Änderung des Namens abgelehnt wird, sondern darüber hinaus auch dann, wenn – wie hier – eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht gerügt wird.

Wenn § 56e S. 3 FGG ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den die Annahme des Kindes ausgesprochen wird, ausschließt, so hat dies seinen Grund darin, dass dem Ausspruch der Kindesannahme im Interesse der Beteiligten alsbald Wirksamkeit verliehen werden soll. Der Angenommene ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er vorher persönlich und in notarieller Beurkundung seine Einwilligung zu erklären hat (vgl. BT.-Drucks. 7/3061, 58, 59). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bindungswirkung des Adoptionsdekrets auch auf die damit verbundene Namensbestimmung erstrecken sollte, können der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 56e FGG und § 1757 Abs. 2 BGB a.F. nicht entnommen werden. Durch die Übertragung der Namensgestaltung auf das VormG sollte eine Namensänderung zum Wohle des Kindes nicht erschwert, sondern im Gegenteil erleichtert werden, weil durch diese Möglichkeit ein einfacherer Weg als derjenige der Namensänderung im Verwaltungswege nach dem Namensänderungsgesetz vom 5.1.1938 geschaffen werden sollte. Die Namensgestaltung bildet auch keinen derart wesentlichen Bestandteil des Annahmeverhältnisses, dass der Ausspruch über die Kindesannahme und die Namensgestaltung nur durch einen einheitlichen Beschluss erfolgen könnte. Die in § 1757 Abs. 4 BGB vorgesehene zeitliche Verknüpfung ist auch dann gewahrt, wenn die Kindesannahme selbst vom AG verbindlich ausgesprochen worden ist und die endgültige Festlegung des Namens des Kindes erst im Rechtsmittelverfahren im Anschluss an das amtsgerichtliche Verfahren erfolgt. Es fehlt jeder innere Grund für die Annahme, dass die Namensbestimmung durch das AG schlechthin unabänderlich sein soll. Den Interessen der Beteiligten ist schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Kindesannahme als solche alsbald unumstößlich feststeht, während die Festlegung des Namens des Kindes einen vorübergehenden Aufschub duldet, bis das Verfahren insoweit rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278). Für eine Überprüfbarkeit der Namensgestaltung besteht auch ein Bedürfnis. Die Namensänderung betrifft das höchstpersönliche R...

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