Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 16.07.2001; Aktenzeichen 6 Qs 16/2001) |
StA beim OLG München (Aktenzeichen XV BerL 2338/2001) |
StA München I (Aktenzeichen 306 Js 35166/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ... gegen den Beschluß der 6. Strafkammer des Landgerichts München I vom 16. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Beschluß angenommene Verdunkelungsgefahr entfällt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird auf die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ... gegen den Beschluß der 6. Strafkammer des Landgerichts München I vom 16. Juli 2001, mit dem die Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 10. April 2001 zurückgewiesen wurde, ist zwar nach § 310 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg weitgehend versagt.
Zurecht hat die Strafkammer die Haftbeschwerde zurückgewiesen, da die allgemeinen Haftvoraussetzungen nach §§ 112 ff. StPO vorliegen und Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden, ausgewogenen und wohl formulierten Gründe der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das nunmehr 50 Seiten umfassende Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1.
Auch der Senat geht von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Beschuldigten in den Jahren 1994 bis 1997 aus, da er sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten hat. Zwar hat er melderechtlich seinen Wohnsitz nach ... verlegt, sich aber dort gar nie angemeldet. Nach seinem eigenem Vortrag wurde spätestens am 15.06.1994 die räumliche Ehegemeinschaft in ... aufgehoben und er hat dort mit seiner Ehefrau auch nicht weiter zusammengelebt. Wo in ... er stattdessen gelebt haben will, bleibt sein Geheimnis. Der Senat geht davon aus, daß er auch weiterhin, wie vor der Wohnsitzverlegung, in ... gelebt hat. Dafür spricht auch der Umstand, daß er nach eigenen Angaben spätestens ab 1995 ausschließlich die Tochter versorgt hat, die er deshalb nach Zeugenaussagen häufig zu geschäftlichen Terminen mitnahm und sie dann von Mitarbeitern in den Büros in ... betreut werden mußte. Hinzu kommt, daß sich die Mutter des Kindes in dem fraglichen Zeitraum offensichtlich überwiegend in ... Kliniken aufgehalten hat und deshalb aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen ist, daß der Lebensmittelpunkt der Tochter des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum ... war und deshalb der für sie sorgende Vater sich ebenfalls in ... aufgehalten und dort gewohnt hat. Ab 1997 ging das Kind auch in ... bzw. in ... in den Kindergarten. Es ist nicht davon auszugehen, daß es der Beschuldigte täglich von ... aus dorthin gebracht hat.
Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte über seine Verteidiger nunmehr im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Fluchtgefahr vortragen lassen, alle seine Freunde und Bekannten lebten in Deutschland. Im Ausland kenne er dagegen niemanden. Allein dies widerspricht schon seiner Behauptung, er habe von 1993 bis 1997 im Ausland, nämlich in Österreich, gelebt.
Zur Frage der beschränkten Steuerpflicht war daher durch den Senat nicht mehr Stellung zu nehmen. Die Annahme beschränkter Steuerpflicht wurde im vorliegenden Fall jedoch auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da der Beschuldigte nachweislich in Österreich ebenfalls keinerlei Steuern erklärt oder bezahlt hat, weshalb ein Anrechnungsverfahren nach dem Doppelbesteuersabkommen nicht möglich wäre. Vielmehr zeigt dieser Umstand, daß es dem Beschuldigten mit einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich nicht ernst war, sondern dieser Wohnsitzwechsel zum Schein allein zu dem Zweck erfolgte, sich der Steuerpflicht in Deutschland zu entziehen.
2.
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß Verfolgungsverjährung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Steuerhinterziehung im Veranlagungszeitraum 1994 entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht eingetreten ist. Zwar geht auch die Verteidigung davon aus, daß es sich bei der Steuerhinterziehung im Fall des § 370 Abs. 1 Ziffer 2 AO um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, § 370 AO Rdnr. 21), bei dem die Verjährung nach § 78 a Satz 1 StGB erst beginnt, sobald die Pflicht zum Handeln, z.B. durch Nachholen der versäumten Erklärung oder Schätzung durch das Finanzamt oder Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, entfällt (so auch Tröndle/Fische, StGB, 50. Auflage, § 78 a Rdnr. 8 m.w.N.). Eine irgendwie geartete derartige Beendigung der Tat ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten.
Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Beendigungszeitraum für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist willkürlich zugunsten des Beschuldigten festgesetzt wird, denn der Tatbestand der Steuerhinterziehung i.S. von § 370 Abs. 1 AO ist ein Erfolgsdeli...