Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Arbeitnehmer, Lebensunterhalt, Berufung, Urlaubsanspruch, Arbeitsleistung, Ermessen, Berufungsverfahren, Auflage, Wirksamkeit, Arbeit, Ausland, Vereinbarung, Hinweisbeschluss, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 01.02.2017; Aktenzeichen 41 O 2525/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 01.02.2017, Az. 41 O 2525/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des LG München I vom 01.02.2017, Az. 41 O 2525/16, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.910 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von im Rahmen eines Stipendiums erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt in Japan.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG München I Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Im Übrigen gilt § 313a ZPO analog.
II. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 17.05.2017 angekündigt, vgl. Bl. 128 ff. d.A., übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen ("soll") dahingehend aus, dass er die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweist.
Die Voraussetzungen einer endgültigen Sachbehandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen weiterhin vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils sowie den Hinweisbeschluss des Senats wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 23.06.2017 führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten verbleibt der Senat bei seiner bereits geäußerten Überzeugung, dass es sich bei dem vorliegenden Stipendium der Klägerin um eine wirksame Schenkung unter einer Auflage handelt und der Beklagte keinen Rechtsgrund für ein Behalten der empfangenen Gelder, die hier noch streitig sind, hat.
Bei den von der Klägerin verwendeten Klauseln in der Stipendienvereinbarung handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB, soweit hier entscheidungserheblich sind die getroffenen Bestimmungen aber AGB-rechtlich nicht zu beanstanden und von einer wirksamen Auflage auszugehen.
a) Ein Verstoß gegen das BUrlG ist nicht ersichtlich. Für einen Absolventen eines freiwilligen Praktikums besteht zwar gemäß §§ 26, 10 Abs. 2 BBIG i.V.m. §§ 1, 3 BUrlG grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaub, während dies für Schüler und Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, nicht gilt. Bei diesen steht die Tätigkeit als Schüler oder Student im Vordergrund, so dass sie nicht als "normale" Arbeitnehmer angesehen werden. Betrachtet man aber hier die Verpflichtungen der Stipendiaten der Klägerin, insbesondere des Beklagten, so besteht keine Vergleichbarkeit mit einem "normalen" Arbeitnehmer, weil Inhalt des Praktikums - wie der Beklagte selbst vorträgt - vornehmlich das Kennenlernen von Land, Leuten, Mentalitäten und das Erlernen der Sprache ist. Das Sammeln von Erfahrung im Ausland bringt aber dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Mehrwert, so dass ein (anteiliger) Urlaubsanspruch ausscheidet. Dies ergibt sich auch aus dem Leitfaden "Praktika des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales", in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass ein Urlaubsanspruch bei sehr kurzen Aufenthalten in einem Betrieb oder bei nur passiven Betriebsaufenthalten ohne Einbindung in den Arbeitsprozess nicht gegeben werden soll. Eine Arbeitsleistung wie bei einem Arbeitnehmer liegt in diesen Fällen nicht vor.
Selbst wenn der in Ziffer II 2c) der Vereinbarung, Anlage K 1, ausgeschlossene Urlaub gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen sollte, so wäre hier ausnahmsweise eine sog. Teilaufrechterhaltung der Klausel ohne die Regelung des Urlaubsanspruchs möglich und geboten. Klauseln, die gegen §§ 307 bis 309 BGB verstoßen, sind zwar in der Regel insgesamt unwirksam und eine geltungserhaltende Reduktion auf den Rest nicht möglich. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich - wie hier - die betreffende Klausel sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, vgl. Palandt, 76. Auflage, Rdnr. 6 ff. zu § 306 BGB. Anstelle der unwirksamen AGB-Bestimmung (kein Urlaubsanspruch) würden dann die gesetzlichen Vorschriften treten, ohne dass dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen, insbesondere der Regelung in Ziffer III der Vereinbarung berührt.
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