Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentscheidung des FamG nach § 93a ZPO bei Aussetzung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Entgegen den anderen Familiensenaten des OLG ist der Senat weiterhin der Rechtsansicht, dass auch bei Aussetzung eine Kostenentscheidung des FamG nach § 93a ZPO zu erfolgen hat.
Normenkette
FGG § 19; ZPO § 93a
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 20.02.2007; Aktenzeichen 222 F 22/06) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des AG - FamG - Magdeburg vom 20.2.2007 - 222 F 22/06 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 des Entscheidungstenors aufgehoben und das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Urteil vom 20.2.2007 (Bl. 23-29 d.A.) hat das AG Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und - unter Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen - in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. 131,90 EUR von dem Versicherungskonto des Ehemanns (Antragstellers) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i.F. abgekürzt: DRV Bund) auf das ebenfalls dort unterhaltene Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen.
Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der DRV Bund (Bl. 57 UA-VA), die beanstandet, nichtangleichungsdynamische Anrechte i.H.v. 456,19 EUR monatlich, die der Ehemann während der Ehezeit erworben habe, seien unzutreffenderweise als angleichungsdynamisch bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs behandelt worden.
II. Die befristete Beschwerde ist gleichermaßen zulässig (1) wie begründet (2). Die danach gebotene Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG bleibt ohne Einfluss auf die in erster Instanz korrekt ergangene Kostenentscheidung (3).
1. Die gemäß den §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde der DRV Bund gegen die im Scheidungsverbundurteil des AG Magdeburg vom 20.2. dieses Jahres getroffene Endentscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach Maßgabe des § 621e Abs. 3 i.V.m. den §§ 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie ist auch im Übrigen uneingeschränkt zulässig.
Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621e Rz. 22). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung der Beschwerde führenden Versicherungsanstalt (BGH NJW 1981, 1274).
Die DRV Bund ist vielmehr allein auf Grund des nach ihrem Vortrag gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in ihrem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 621e ZPO Rz. 9 m.w.N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gem. § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
In dem Urteil des AG (Bl. 25 d.A.) sind die laut Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.12.2006 (Bl. 48 UA-VA) nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften i.H.v. 456,19 EUR, die der Ehemann in der gem. § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit erworben hat, fälschlicherweise als angleichungsdynamisch behandelt worden. Bei korrekter Erfassung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Parteien ist eine Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich geboten.
Der Versorgungsausgleich hätte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG) nicht durchgeführt werden dürfen, sondern, wie nunmehr aufgrund der Beschwerde geschehen, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt werden müssen. Denn die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VAÜG geregelten Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der sog. Einkommensangleichung i.S.d. § 1 Abs. 4 VAÜG - auf die es ob des Erwerbs angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften seitens der Ehefrau (Bl. 12 UA-VA) während der Ehezeit ankommt - sind nicht gegeben.
Der Versorgungsausgleich hätte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG nur durchgeführt werden können, wenn, was der Fall ist, die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art i.S.d. § 1 Abs. 3 VAÜG erworben haben und, was beides offenkundig nicht der Fall ist, entweder nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind (lit. a) oder der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten - das ist hier die Ehefrau, die allein derartige Anrechte i.H.v. 192,40 EUR erworben hat (Bl. 12 d.A.) - auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hätte (lit. b). Letzteres ist wiederum n...