Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 3 O 4413/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 1997 (Az.: 3 O 4413/97) abgeändert.
II. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
Zeitungsanzeigen zu schalten, die drucktechnisch durch eine schwarzgraue Hinterlegung mit einem schwarzen Kreis in der Mitte bei weißer Aufschrift gestaltet sind, wie nachfolgend abgebildet:
III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
30.000,00 DM
festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des angefochtenen Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 1997 ist begründet. Die Antragsgegner sind gemäß § 57 a StBerG i.V.m. § 1 UWG verpflichtet, die Schaltung der beanstandeten und im Tenor wiedergegebenen Zeitungsanzeige zu unterlassen.
1. Die Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes ist gemäß § 25 UWG entbehrlich. Die danach bestehende Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Die Werbeanzeige der Antragsgegner erschien in den Ausgaben der N. Nachrichten vom 30.04. und 03./04.05.1997. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging bereits am 20.05.1997 bei Gericht ein.
2. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs als unmittelbar Verletzte klagebefugt und aktivlegitimiert. Sie ist unstreitig eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne von §§ 49 ff. StBerG, die unter anderem in N. eine Niederlassung unterhält. Die Antragsgegner sind Steuerberater, die ebenfalls in N. ihre Dienste anbieten. Beide Parteien sind deshalb Gewerbetreibende, die gewerbliche Leistungen gleicher Art auf demselben – räumlichen – Markt vertreiben. Sie stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Anzeige der Antragsgegner ist in ihrer beanstandeten Form geeignet, die Aufmerksamkeit von potentiellen Kunden auf sie zu ziehen und diese daran zu hindern, sich für das Leistungsangebot anderer Steuerberater und damit auch der Antragstellerin zu interessieren. Es besteht folglich die reale Gefahr, daß sich das Werbeverhalten der Antragsgegner negativ auf die wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin auswirkt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 13 Rdz. 5 b).
3. Das die Antragsgegner als Steuerberater treffende Verbot berufswidriger Werbung nach § 57 a StBerG soll, wie die vergleichbaren Werbeverbote anderer freier Berufe, eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (BVerfG 33, 170; BVerfG NJW 1982, 2488; BVerfG StB 1993, 143). Dazu zählen seit jeher das reklamehafte Sich-Herausstellen und die irreführende Werbung (vgl. BVerfG NJW 1988, 195; NJW 1992, 1614; BGH GRUR 1991, 919 – Anwaltswerbung). Die Kommerzialisierung der steuerberatenden Berufe soll im Interesse einer wirksamen Steuerrechtspflege vermieden werden.
Ein Verstoß gegen dieses Werbeverbot ist wegen seiner Bedeutung gleichzeitig ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es darauf ankommt, ob der werbende Steuerberater sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor standestreuen Kollegen verschafft (BGH GRUR 1981, 599 – Apotheker-Steuergesellschaft).
Werbung ist demnach einem Steuerberater nur erlaubt, soweit sie über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Im vorliegenden Fall hält sich die beanstandete Anzeige zwar in ihrem Inhalt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, geht aber in ihrer Form über die Erfordernisse der sachlichen berufsbezogenen Werbung hinaus, da sie in ihrer Gestaltung und Aufmachung reklamehaft ist und deshalb Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft verwendet.
Zwar wird man einem Steuerberater nicht untersagen können, eine berufsbezogene Anzeige in der Form zu veröffentlichen, daß – unüblich – eine weiße Schrift auf schwarzem Grund eingesetzt wird oder bestimmte Informationen durch Fettdruck oder Unterlegung hervorgehoben werden. Im vorliegenden Fall ist die beanstandete Werbung aber darüber hinaus durch eine besondere Art der Gestaltung geprägt, die für den Leser sehr auffällig ist. Sie hebt sich dadurch deutlich von den übrigen sie umgebenden Inseraten ab. Darüber hinaus vermittelt sie eine bestimmte Werbebotschaft, die über den sachlichen Inhalt des Textes hinausgeht. Der Name und Titel des in die Kanzlei der Antragsgegner aufgenommenen Antragsgegners zu 1)...