Verfahrensgang
AG Papenburg (Aktenzeichen 1 F 195/16 S) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 30. Januar 2020 zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.
Gründe
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.
Mit der Antragsgegnerin am 20. Juli 2016 zugestelltem Schriftsatz hat der Antragsteller die Ehescheidung beantragt. Diese hat in ihrer Erwiderung den vom Antragsteller angegebenen Trennungszeitpunkt Januar 2015 bestätigt und sich im Übrigen eine Entscheidung über die Zustimmung zum Scheidungsantrag oder das Stellen eines eigenen Antrags auf Ehescheidung vorbehalten. In der Folgezeit haben die Eheleute das Verfahren auf Ehescheidung aufgrund des Versuchs, eine außergerichtliche Einigung über den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin zu erzielen, nicht betrieben. Nachdem ein ursprünglich auf den 10. Oktober 2019 bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen wegen einer Krebserkrankung des Antragstellers auf den 29. Januar 2020 verlegt worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 mitteilen lassen, er sei aufgrund seiner Krankheit weder in der Lage, zum Termin vor dem Amtsgericht Papenburg zu kommen noch einen Termin zur Anhörung im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht seines Wohnsitzes Ort6 wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mitgeteilt, sie wolle von einer Ehescheidung Abstand nehmen. Da sie vermute, dass dem Antragsteller vor dem Hintergrund seiner schweren Erkrankung nicht mehr an einer Scheidung gelegen sei, müsse sie aber auf einer aktuellen persönlichen Anhörung des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller hat hierauf unter Vorlage einer handschriftlich unterschriebenen Erklärung erwidert, er wolle weiterhin geschieden werden und gehe davon aus, dass seine persönliche Anhörung aufgrund des über dreijährigen Getrenntlebens der Eheleute nicht erforderlich sei.
Im Termin vom 23. Januar 2020 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Durch am 30. Januar 2020 verkündeten und hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen den Ausspruch zur Ehescheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Zurückweisung des Scheidungsantrags weiterverfolgt und hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht begehrt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Dass das Amtsgericht ohne Anhörung des Antragstellers die Scheidung der Ehe ausgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar soll das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Durch die Anhörung kann der Sachverhalt näher aufgeklärt werden, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten geäußert werden und dem Gericht ein persönlicher Eindruck von den Ehegatten vermittelt werden (Keidel-Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 128 Rdnr. 5). Zwar stellt eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung gem. § 128 FamFG einen schweren Verfahrensmangel i.S.v. § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 ZPO dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 64-66, juris Rdnr. 36 f.). Im vorliegenden Fall ist die Anhörung des Antragsgegners aber zu Recht unterblieben.
Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten - hier der Antragsgegnerin - ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus
§ 1566 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt, da die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung zum Scheidungsantrag Januar 2015 als Trennungszeitpunkt bestätigt hat und in Anhörung vom 23. Januar 2020 angegeben hat, seit mindestens drei Jahren vom Antragsteller getrennt zu leben. Nach allgemeiner Ansicht besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit zu einer Anhörung, soweit eine gesetzliche Vermutung greift, etwa wie im vorliegenden Fall § 1566 Abs. 2 BGB für das Scheitern der Ehe (vgl. BGH FamRZ 2016, 617-619, juris Rdnr. 15; Keidel-Weber a.a.O.; BeckOK FamFG-Weber, 34. Edition (Stand 01.04.2020), § 128 Rdnr. 6).
Zwar kann die Anhörung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch dazu dienen, begründete Zweifel am für die Scheidung auch nach Ablauf einer dreijährigen Ehezeit erforderlichen Scheidung...