Entscheidungsstichwort (Thema)
Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft: Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vor einer Auseinandersetzung im Verteilungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1.) Zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft
2.) Ein schlüssiger Plan zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft setzt voraus, dass zuvor alle Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind.
3.) Ist das Bestehen von Verbindlichkeiten streitig, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
Normenkette
BGB §§ 1471, 1475-1481, 1482 Abs. 3, § 1455 Nr. 6; FGG §§ 90, 86; ZPO § 894 Abs. 1, § 308 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Osnabrück (Aktenzeichen 45 (71) F 48/02 GÜ) |
Tenor
Der Antrag des Berufungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I.) Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Ehe haben sie am ... 1984 geschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 18.4.1984 haben sie für sich die Gütergemeinschaft vereinbart. Seit Mai 1998 leben sie voneinander getrennt. Die Ehescheidung ist seit dem 10.5.2001 rechtskräftig.
Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und verlangt die Auszahlung von 166.730,80 EUR, wobei er seinen Berechnungen einen Auseinandersetzungsplan zugrunde gelegt hat.
Gestritten haben die Parteien in erster Instanz im Wesentlichen darüber, ob die für die Beklagte von ihrem Arbeitgeber bedienten Lebensversicherungen güterrechtlich zu berücksichtigen sind, oder ob sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs hätten berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte hat bestritten, dass es ein Darlehen der Schwester des Klägers, Frau S. gegeben hat und dass dieses gegebenenfalls noch offen ist. Der Kläger hat gemeint, dass die Gütergemeinschaft einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung einer Nutzungsentschädigung für das Haus T. in B. habe. Schließlich war streitig, ob die Beklagte einen Teil des Wertes des Hauses T.,. in die Gütergemeinschaft eingebracht hat.
Das AG hat durch ein Gutachten Beweis zum Wert des genannten Hauses erhoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gütergemeinschaft sei auseinandergesetzt. Die Direktversicherungen der Beklagten seien zutreffend zum Gesamtvermögen gerechnet worden. Die Position Darlehen S. sei nicht geklärt und könne deshalb nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden. Die Immobilie Ta. sei mit einem Wert von 117.597,13 EUR, der zu indexieren sei, in die Gütergemeinschaft eingebracht worden. Insgesamt habe die Beklagte damit nicht mehr erhalten, als ihr zugestanden habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil gerichtete Berufung begehrt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er greift das Urteil in insgesamt drei Positionen an: Er trägt vor, das den Parteien von seiner Schwester B. S. gegebene Darlehen sei nach wie vor offen.
Der aus dem Wiederverkauf von der Darlehenssumme erworbenen Anteile geflossene Betrag sei nicht dazu verwendet worden, das Darlehen der Schwester zu tilgen. Mit ihm sei die Lebenshaltung finanziert worden.
Das Grundstück in B. sei auch nicht teilweise geschenkt worden, zumal die Parteien zumindest seinerzeit davon ausgegangen seien, dass die Gegenleistung den tatsächlichen Wert der Immobilie voll ausgleiche. Der vereinbarte Kaufpreis sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes ermittelt worden, dass der Vater der Beklagten und zwei ihrer Geschwister in dem Haus unentgeltlich hätten leben wollen. Dem Vater sei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt worden. Er habe sämtliche Pachten eingezogen. Dies habe zu dem vereinbarten Kaufpreis geführt. Genau dieser Standpunkt entspreche auch dem, den die Beklagte selbst in dem Rechtsstreit mit ihrem Vater eingenommen gehabt habe.
Schließlich sei noch eine von der Beklagten für die Dauer der alleinigen Nutzung des Hauses zu erbringende Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen.
II.) Die angekündigte Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern war.
Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erfolgt nach §§ 1471 ff. BGB. Vorrangig ist dabei das Vermittlungsverfahren nach §§ 99, 86 ff. FGG. Scheitert dieses, so steht die Auseinandersetzungsklage zur Verfügung, wobei § 1471 BGB jedem Ehegatten einen klagbaren Anspruch auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach deren Beendigung gibt.
Die Auseinandersetzung erfolgt dabei allerdings nicht durch eine Leistungsklage, sondern durch einen Auseinandersetzungsvertrag, weshalb der Klageantrag auf Zustimmung zu einem vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan lauten muss. Dieser Auseinandersetzungsplan muss das gesamte Vermögen erfassen und den gesetzlichen Regeln der §§ 1475 bis 1481 BGB genau entsprechen. Ist dies der Fall, wird gem. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die verweigerte Zustimmungserklärung der beklagten Partei durch das Urteil ersetzt.
Dem ...