Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 27.12.1991; Aktenzeichen 1 KfH O 280/91-01)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 27.12.1991 teilweise

geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Höhe von 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unterlassen,

ohne vorherige Anzeige eines Räumungsverkaufs wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs bei der zuständigen Berufsvertretung in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung, insbesondere in Zeitungsanzeigen, für den Verkauf von Konkurswaren mit einer der folgenden Angaben zu werben:

„zu sensationellen Preisen”,

oder

„… und weiter geht's mit total verrückten Preisen”

oder

„Wer jetzt nicht zugreift, verschenkt bares Geld!”

oder

und eine so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

Im übrigen wird der Verfügungsantrag abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert der Berufung:

30.000,– DM.

 

Tatbestand

1.

Der Antragsgegner führt als Konkursverwalter über das Vermögen einer … Sportwarenfirma in deren Geschäftsräumen einen Konkurswarenverkauf durch. Dafür hat er am 27.11.1991 im Wochenblatt und am 06.12.1991 in der … Zeitung geworben. Die Anzeige vom 27.11.1991 im Format 31,5 × 8 cm hat folgenden Wortlaut:

Die Anzeige vom 06.12.1991 im Format 31,5 × 13,8 cm ist wie folgt gestaltet:

Die Antragstellerin sieht in dieser Anzeige die Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung und hat beantragt

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es zu unterlassen, in der an letzte Verbraucher gerichteten Werbung, insbesondere in Zeitungsanzeigen, für den Verkauf von Konkurswaren wie in den Anzeigen im Wochenblatt vom 27.11.1991 und in der … Zeitung vom 06.12.1991 zu werben oder eine so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

2.

Durch Urteil vom 27.12.1991 hat der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm dem Verfügungsantrag stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Auch der Konkursverwalter unterliege dem grundsätzlichen Verbot von Sonderveranstaltungen nach den §§ 7 und 8 UWG. § 6 UWG rechtfertige den Umkehrschluß, daß eine Werbung mit der Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus der Konkursmasse durch ihn nicht verboten sei, wenn die Ware noch zur Konkursmasse gehöre. Das besage aber nicht, daß damit Werbung für den Verkauf von Konkursware uneingeschränkt gestattet sei. Obwohl ein Konkurswarenverkauf grundsätzlich Züge eines Räumungsverkaufs trage, reiche der bloße Hinweis auf den Verkauf von Konkurswaren noch nicht zur Annahme einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Anders sei es, wenn die Werbung Elemente enthalte, die über diesen Hinweis hinausreichten. Das sei bei der beanstandeten Werbung der Fall. Sie erwecke durch zusätzliche Angaben den Eindruck einer Verkaufsveranstaltung i.S.d. §§ 7 und 8 UWG.

Bei der Anzeige vom 27.11.1991 werde durch die Angaben „sämtliche Markenartikel … zu sensationellen Preisen” und „bis zu 80 % reduziert” der Eindruck einer umfassenden außerordentlichen Preisreduzierung hervorgerufen. Diese Angaben träten neben der Ankündigung „Großer Konkurswarenverkauf” nicht völlig zurück. Zwar seien auch außerordentliche Preisreduzierungen bei einem Konkurswarenverkauf nichts Besonderes. Es komme aber nicht darauf an, ob die Veranstaltung aus dem Rahmen eines regelmäßigen Konkurswarenverkaufs herausfalle. Denn dabei handle es sich nicht um eine eigene Betriebsform oder Vertriebsart, sondern es gehe um die Auflösung des Unternehmens. Der Konkursverwalter überschreite die Grenzen des Zulässigen, wenn er über das in der Ankündigung eines Konkursverkaufs schon enthaltene Räumungsargument hinausgehe und das Argument besonderer Preisvorteile noch zusätzlich verwende. In der Anzeige vom 06.12.1991 sei neben „Preisreduzierung von bis zu 70 %” von „total verrückten Preisen” die Rede. Der vorübergehende Charakter des Preisvorteils werde durch den Hinweis „wer jetzt nicht zugreift, verschenkt bares Geld” zusätzlich betont. Sonderangebote lägen nicht vor, weil nicht einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten würden.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

3.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Antragsgegner im wesentlichen geltend: Ein Konkurswarenverkauf unterliege nicht den zeitlichen Beschränkungen der §§ 7, 8 UWG. Es komme nur darauf an, ob die Verkaufsveranstaltung aus dem Rahmen eines regelmäßigen Konkurswarenverkaufs herausfalle. Das sei nicht der Fall. Der Konkursverwalter habe den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Abnehmer nicht ausgeweitet. Der Konkursverkauf finde auch ausschließlich in den früheren Räumlichkeiten der Gemeinschuldnerin statt. Die Anzeigenwerbu...

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