Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögenszurechnung des Vermögens an einer liechtensteinischen Stiftung im Erbfall; Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt.

Widerrufsvorbehalte und Änderungsbefugnisse können nach liechtensteinischem Recht zur Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts führen.

2. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat.

3. Liegt ein Scheingeschäft vor, so ist das Vermögen weiterhin dem Vermögen des wirtschaftlichen Stifters zuzurechnen und fällt bei dessen Tod in seinen Nachlass.

Es steht daher nicht im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall dem im Stiftungsreglement benannten Nachbegünstigten zu.

 

Normenkette

EGBGB Art. 25, 28; BGB §§ 328, 331, 2301; Liechtenst. Pers.- und Gesellschaftsrecht Art. 552 ff.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 05.12.2008; Aktenzeichen 27 O 47/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 5.12.2008 - 27 O 47/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz (Kunden-Nr. ...) zum Nachlass der verstorbenen Frau ..., geb. ... in R.), verstorben am ..., gehört.

b) Die Widerklage der Beklagten wird - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz trägt zu 75 % die Beklagte, zu 25 % der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll streckbar. Kläger und Beklagte können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 427.716,30 EUR.

 

Gründe

I.1. Der Kläger ist auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts B. Testamentsvollstrecker bzgl. des Nachlasses der am ... verstorbenen ... (Erblasserin). Die Beklagte, für die mit Beschluss des VormG B. vom 23.4.2007 eine Betreuung angeordnet wurde, ist deren Tochter und Alleinerbin. Sie ist nach längerem Aufenthalt im Ausland auf Dauer krank ins Inland zurückgekehrt.

Die Parteien streiten darüber, ob das Wertpapier-Depot-Konto bei der UBS-Bank Basel/Schweiz mit der ... Teil des Nachlasses geworden ist oder durch Schenkung auf den Todesfall auf die Beklagte übergegangen ist.

Die D. Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt ... mit Sitz in Vaduz/Lichtenstein, gründete als Stifterin im Auftrag der Erblasserin die "B.-Stiftung" mit Sitz in Vaduz durch die Statuten vom 12.11.1999 und erließ ebenfalls am 12.11.1999 ein Stiftungsreglement. Nach Art. 1 der Stiftungsstatuten besteht die "B.-Stiftung" mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 552 ff. PGR). Das Stiftungskapital beträgt nach Art. 2 der Statuten 30.000 CHF und die Stifterin und/oder Dritte können jederzeit weitere Vermögenswerte zuwenden. Diese Zuwendungen gelten als von der Stiftung angenommen, es sei denn, dass der Stiftungsrat die Zuwendung ausdrücklich ablehnt, nachdem er davon Kenntnis hat. Für die Verwaltung des Vermögens ist nach Art. 9 der Statuten der Stiftungsrat zuständig. In Bezug auf den Kreis der Begünstigten und der Art der Begünstigungen verweist Art. 10 der Statuten auf das Stiftungsreglement. Begünstigungen sind des Weiteren nicht vererbbar und nur mit Zustimmung des Stiftungsrats veräußerlich, übertragbar und belastbar. Der Erwerb der Begünstigung bedarf zudem der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme durch den/die Begünstigten. Bei Handlungsunfähigen (im Sinne der Terminologie des liechtensteinischen Rechts) wird gemäß den genannten Regelungen die Annahme vermutet.

Nach dem Stiftungsreglement war die Erblasserin Erstbegünstigte der Stiftung. Zu Lebzeiten der Erblasserin sollte gem. Art. 1 des Stiftungsreglements der Stiftungsgenuss am gesamten Vermögen der Stiftung und dessen Ertrag der Erblasserin allein zustehen. Für den Fall des Todes der Erblasserin wurden in Art. 2 des Stiftungsreglements die Nachbegünstigten benannt. Nach Art. 17 des Stiftungsreglements ist es dem Stiftungsrat gestattet, das Reglement im Einverständnis mit der Erstbegünstigten zu ändern.

Das Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz bestätigte am 9.5.2001, dass die "B.-Stiftung" als selbständige juristische Person i.S.v. Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts am 12.11.1999 errichtet wurde.

Die Besorgung der Verwaltung der B.-Stiftung übernahm die D. entsprechend dem Mandatsvertrag vom 15.5.2001.

Das Stiftungsreglement wurde zuletzt am 22.3....

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