Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 13.11.2000; Aktenzeichen 4 T 27/00) |
AG Zweibrücken (Aktenzeichen IN 36/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit der Beteiligte zu 1) Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für den Zeitraum von 3 Monaten beansprucht.
Insoweit wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
3. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
4. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.141,47 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134 – BS 301 – 6; abgedruckt z.B. bei Nerlich/Römermann/Becker, InsO Anhang nach § 7) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nur teilweise zuzulassen, und zwar soweit der Beteiligte zu 1) gemäß § 8 Abs. 3 InsVV Auslagen für 3 Monate beansprucht. Insoweit bleibt das Rechtsmittel jedoch in der Sache ohne Erfolg. Soweit der Beteiligte das Fehlen einer Sachdarstellung rügt und darüber hinaus sich gegen den vom Landgericht der Vergütung zugrundegelegten Massewert wendet, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor, so dass sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist.
1. Die sofortige weitere Beschwerde und der Zulassungsantrag sind gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO statthaft, weil die insolvenzrechtliche Ausgangsentscheidung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 100,– DM (§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 568 Abs. 3 ZPO wird durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl. zuletzt BGH ZIP 2001, 296, 297; Senat ZInsO 2000, 398, 399 jew. m.w.N.).
2. Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Es besteht kein Anwaltszwang. Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichts gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO enthält keine solche Einschränkung der Statthaftigkeit. Sie geht als speziellere Bestimmung der allgemeinen Vorschrift in § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor (vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O. jew. m.w.N.).
3. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO festgelegten weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nur teilweise vor. Danach ist die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Der Antragsteller stützt sein Rechtsmittel in mehrfacher Hinsicht auf eine Verletzung des Gesetzes. Der weitere Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist indes nur zu bejahen, soweit die Vorinstanzen die Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt haben (vgl. zur teilweisen Zulassung Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Januar 2001 – 8 W 260/00). Etwas anderes gilt, soweit sich der Beteiligte zu 1) darauf beruft, bei der Bemessung der ihm gebührenden Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter sei ein zu geringer Massewert zugrundegelegt. Zu dieser Frage bedarf es nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner Klärung rechtlicher Fragen mehr.
a) Zu den Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV macht der Beteiligte zu 1) geltend, für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom 20. Mai 1999 bis 14. Juli 1999 könne er die Pauschale für 3 Monate beanspruchen. Insoweit sei auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen. Demgegenüber haben die Vorinstanzen den Pauschsatz nur für 2 Monate festgesetzt. Mit der Frage, wie die Anzahl der zu berücksichtigenden Monaten zu berechnen ist, hat sich – soweit ersichtlich – bislang keine obergerichtliche Entscheidung befasst. Die Frage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg.
aa) Zu Unrecht beruft sich der Beteiligte zunächst darauf, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts enthalte keine Sachverhaltsdarstellung. Denn abgesehen davon, dass in der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise auf die Festsetzung durch das Amtsgericht Bezug genommen ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. September 2000 – 3 W 205/00), wird auch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Sach- und Streitstand im Einzelnen dargelegt.
bb) Zur Festsetzung der Auslagen ist das Landgericht – in Übereinstimmung mit de...