Aus Sicht des einbringenden Mitunternehmers stellt sich der durch die Ausübung der Option fingierte Formwechsel als Veräußerung i. S. eines tauschähnlichen Vorgangs dar. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 25 UmwStG gilt der Wert, mit dem das Betriebsvermögen von der übernehmenden Gesellschaft angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungserlös und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Daher gilt: Setzt die optierende Gesellschaft die gemeinen Werte oder Zwischenwerte an, ist der beim Einbringenden entstehende Gewinn nach § 20 Abs. 3 bis 5 UmwStG sowie den für die Veräußerung des Einbringungsgegenstandes allgemein geltenden Vorschriften (insbesondere §§ 15, 16 Abs. 1 EStG) zu versteuern.[1] Werden im Rahmen der Optionsausübung sämtliche stillen Reserven aufgedeckt (also nicht Zwischenwertansatz), sind die Vorschriften §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 1, 3 EStG auf einen entstehenden Veräußerungsgewinn – soweit er auf eine natürliche Person entfällt – anwendbar.

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