Rz. 132
Ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren ist gem. § 14 Abs. 5 KStG für das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einschließlich der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen eingeführt worden. Damit wird die Grundlage für die verfahrensmäßige Bindungswirkung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft geschaffen. Die gesonderte Feststellung erfolgt auf der Ebene der Organgesellschaft, da das zuzurechnende Einkommen auf deren Ebene zu ermitteln ist; sie ist für die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf der Ebene der Organgesellschaft und des Organträgers bindend. Die Regelung gilt nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Bis zur gesetzlichen Einführung eines Feststellungsverfahrens waren die Steuerbescheide des Organträgers und der Organgesellschaft nicht miteinander verknüpft und die Einkommenszurechnung von der Organgesellschaft an den Organträger erfolgte verwaltungsintern, so dass kein Rechtsbehelf gegen die interne Kontrollmitteilung rechtlich statthaft war. Rechtsbehelfsbefugt für Einwendungen gegen die Ermittlung des Organeinkommens war regelmäßig nur der Organträger, so dass geänderte Einkommenszurechnungen bei der Organgesellschaft grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide des Organträgers erfolgen konnten, da keine formelle und materielle Verknüpfung der Steuerbescheide bestand und die Steuerbescheide der Organgesellschaft keine Änderungssperre begründen sollen, solange die Steuerbescheide des Organträgers noch änderbar sind. Damit konnte aber auch keine Steuerfestsetzung beim Organträger mehr erfolgen, wenn sein Steuerbescheid bestandskräftig ist und sich Änderungen bei der Organgesellschaft z. B. aus einer Beteiligung an einer nachgeordneten Personengesellschaft ergeben, was zu der Gesetzesänderung beitrug. Nach der hier vertretenen Auffassung können aber bis zur Einführung des Feststellungsverfahrens dennoch nicht sämtliche Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft z. B. nach Abschluss der Betriebsprüfung und Erlass von Steuerbescheiden mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vollumfänglich wieder geändert werden, nur weil die Steuerfestsetzung beim Organträger noch änderbar ist. Dies gilt insbesondere für Bewertungen und Ansätze in der Steuerbilanz, die mit Abschluss der Betriebsprüfung anerkannt sind, und steuerfreier ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, die auf Ebene der Organgesellschaft festzustellen sind und nicht der Bruttomethode unterliegen. Ferner ist die Organgesellschaft nach einem DBA abkommensberechtigt, wenn sie z. B. steuerfreie Betriebsstättengewinne aus dem Ausland bezieht, so dass gewichtige Gründe für eine Einspruchs- und Klagebefugnis der Organgesellschaft auch vor Einführung des Feststellungsverfahrens gegeben sein sollten, selbst wenn die Organgesellschaft auf Grund einer Ertragsteuer von Null nicht beschwert sein sollte, aber in ihren Rechten – ähnlich wie bei einem Nullbescheid – dennoch beschränkt wird. Hingegen mögen Bestandteile aus dem zuzurechnenden Einkommen wie z. B. Höhe nichtabziehbarer Betriebsausgaben abweichend beim Organträger nachträglich erfasst werden.
Rz. 133
Der gesonderten und einheitlichen Feststellung unterliegt das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens auf der materiell-rechtlichen Regelung der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG. Die Feststellung ist daher nur zulässig, wenn das Einkommen dem Organträger materiell-rechtlich zuzurechnen ist, also die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Damit enthält die Feststellung implizit die Entscheidung, dass für den Feststellungszeitraum ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft besteht oder bei einer negativen Feststellung nicht besteht.
Rz. 134
Da Organträger und Organgesellschaft Feststellungsbeteiligte sind, erfolgt die Feststellung einheitlich gegenüber beiden Gesellschaften i. S. d. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit sind Organträger und Organgesellschaft auch Adressaten des Feststellungsbescheids. Da die Feststellung einheitlich erfolgt, handelt es sich nicht um 2 selbstständige, zusammengefasste Bescheide, sondern um einen einheitlichen Bescheid, der sich gegen beide Gesellschaften richtet.
Rz. 135
In sachlicher Hinsicht bestimmt die Vorschrift lediglich, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind. Festzustellen ist damit das auf der Ebene der Organgesellschaft ermittelte Einkommen, das dem Organträger zuzurechnen ist. Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen enthält das Gesetz nur den...