Als Organträger kommen zunächst grundsätzlich alle im Inland steuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen in Betracht. Konkret sind dies:
- Nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 KStG; dies sind vor allem Kapitalgesellschaften. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur vermögensverwaltend tätig sind, da auch diese stets als gewerbliches Unternehmen gelten (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Allerdings sind sog. dauerdefizitäre Betriebe gewerblicher Art (BgA) hiervon ausgenommen.
Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass diese eine eigene gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben; diese muss mehr als nur geringfügig sein. Bei einer Personengesellschaft als Holding muss diese neben dem bloßen Halten der Beteiligungen auch noch eine geschäftsleitende Funktion, wie z. B. Buchhaltung, EDV-System etc., gegenüber einer Organgesellschaft ausüben. Die Gewerblichkeit des Organträgers muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft vorliegen. Einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird jedoch die aktive gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet.
Auch eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft, die kraft Option nach § 1a KStG wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist, kann folglich Organträgerin sein.
- Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wobei deren Einzelunternehmen i. S. v. § 15 Abs. 2 EStG gewerblich tätig sein muss.
Eine Ausnahme schafft § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 ff. KStG (bis 2012: § 18 KStG), indem auch
- ausländische gewerbliche Unternehmen Organträger sein können, sofern die Beteiligung an der Organgesellschaft ununterbrochen der inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.
Dies erfordert, dass die dem Organträger zuzurechnenden Einkünfte nicht nur nach deutschem Steuerrecht, sondern auch nach Abkommensrecht durch Deutschland besteuert werden können. Bis zu dieser Änderung musste eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung vorliegen.
BFH-Rechtsprechung hinfällig
Mit der Zuordnungspflicht der Organbeteiligung zu einer inländischen Betriebsstätte hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Steuersubstrat nicht ins Ausland transferiert werden kann. Dies hätte gedroht, nachdem der BFH eine Organschaft über die Grenze anerkannt hatte. Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Der Gesetzgeber hat sodann mit Wirkung ab 2012 durch die Änderung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 ff. KStG dieser Rechtsprechung die Grundlage entzogen.
Somit ist ein Ergebnistransfer über die Grenzen ausgeschlossen. Allerdings wurde Deutschland am 25.7.2019 durch die EU-Kommission in einem ersten Schritt vor einem Vertragsverletzungsverfahren aufgefordert, zumindest Gewinnabführungsverträge aus einem anderen EU-/EWR-Staat anzuerkennen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Negativ abgegrenzt kann kein Organträger sein,
- wer nicht gewerbliche Einkünfte erzielt, z. B. Einkünfte gem. §§ 13, 18 EStG, oder
- eine persönlich von der Steuerpflicht befreite Körperschaft.
Doppelter Inlandsbezug ist entfallen
Ein Organträger musste bis 2001 seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Inland haben, sog. doppelter Inlandsbezug. Dieses zusätzliche Kriterium wurde angesichts europarechtlicher Bedenken fallen gelassen. Seither ist es ausreichend, dass sich der Ort der Geschäftsleitung im Inland befindet; ein Gesellschaftssitz in einem EU- oder EWR-Staat ist unschädlich.
Durch den (einfachen) Inlandsbezug wird das inländische Besteuerungsrecht für das Organeinkommen sichergestellt, selbst wenn im ausländischen Staat der Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung eines Unternehmens maßgebend sein sollte. Ein doppelter Verlustabzug im In- und im Ausland ist ebenfalls ausgeschlossen.
Diese Norm wurde zwar in 2024 aufgehoben, ein doppelter Verlustabzug (sog. double dip) bleibt jedoch durch § 4k Abs. 4 EStG ausgeschlossen.
Befindet sich der Sitz und die Geschäftsleitung im Ausland, würde dies zum Verlust des Besteuerungsrechts in Deutschland führen; diese Gesellschaft kann damit nicht Organträger sein.