Wolfgang Macht, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
2.1 Wirkung
Die Organgesellschaft (OG) führt ihren Gewinn auf Grundlage eines Gewinnabführungsvertrags an den Organträger (OT) ab. Dadurch kann ein Verlust der einen Gesellschaft mit Gewinnen der anderen Gesellschaft verrechnet werden. Erwirtschaftet die Organgesellschaft einen Verlust, ist der Organträger zur Übernahme dieses Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft verpflichtet.
Körperschaftsteuerlich wird bei Bestehen einer Organschaft das Einkommen der Organgesellschaft bei ihr ermittelt und dann beim Organträger versteuert. Es kann so zwischen mehreren Gesellschaften eine Art Gruppenbesteuerung erreicht werden.
Technisch läuft dies nach dem im Folgenden dargestellten Schema ab.
Schaubild Wirkungsweise Organschaft
2.2 Schema
Körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung
Organgesellschaft (OG) |
|
Organträger (OT) |
Erlöse |
|
Erlöse |
– Aufwand |
|
– Aufwand |
= Zwischensumme / vorl. Jahresüberschuss (OG) |
|
= Zwischensumme (OT)* |
– Gewinnabführung an OT |
>>>>>>> |
+ Gewinnabführung von OG |
= JÜ (OG; Ergebnis nach Abführung = 0) |
|
= Jahresüberschuss (OT + OG) |
Tab. 1: Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns
* Die Zwischensumme (OT) dient nur der übersichtlicheren Darstellung. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die abgeführten Gewinne unter "Erträge aus Beteiligungen" zu erfassen und gehen an 9. bzw. 8. Position in den Jahresüberschuss (JÜ) des Organträgers ein.
Einkommensermittlung in der Körperschaftsteuer:
Organgesellschaft |
|
Organträger |
Jahresüberschuss (OG) |
|
Jahresüberschuss (OT + OG) |
+ abgeführter Gewinn |
|
– abgeführter Gewinn (OG)* |
- übernommener Verlust |
|
+ übernommener Verlust (OG)* |
+ nicht abziehbare BA (OG) |
|
+ nicht abziehbare BA (OT) |
= Einkommen (OG) |
|
= Einkommen (OT) |
– Zurechnung an OT |
>>>>> |
+ zuzurechnendes Einkommen OG |
= zu versteuerndes Einkommen (OG) |
|
= zu versteuerndes Einkommen (OT + OG) |
Tab. 2: Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens
* Ohne Kürzung des abgeführten Gewinns / übernommenen Verlusts (OG) bei der Einkommensermittlung des Organträgers würde dieser im Jahresüberschuss (OT + OG) und im zuzurechnenden Einkommen OG – und damit doppelt – erfasst.
Einkommensermittlung für die Körperschaftsteuererklärung
Annahme: Organgesellschaft und Organträger sind Kapitalgesellschaften. In den Gewinn- und Verlustrechnungen (GuVen) sind neben Erträgen und Aufwendungen auch Geschenke über 35 EUR und Spenden gebucht. Die Aufwendungen für Geschenke sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen. Die Spenden sind zunächst dem Einkommen hinzuzurechnen, sodann sind die abzugsfähigen Spenden wieder vom Einkommen zu kürzen.
Zunächst muss das Einkommen getrennt für die Organgesellschaft und den Organträger berechnet werden.
JÜ vor Körperschaftsteuerrückstellung (KSt-Rst) |
OG |
OT |
|
EUR |
EUR |
Erlöse |
300.030 |
50.020 |
./. Aufwand |
–100.000 |
–30.000 |
./. Geschenke > 35 EUR |
–10.000 |
–1.000 |
./. Spenden |
–30 |
–20 |
./. KSt 15 % |
|
|
= Ergebnis |
190.000 |
19.000 |
./. Gewinnabführung |
–190.000 |
|
+ abgeführter Gewinn |
|
190.000 |
= Jahresüberschuss |
0 |
209.000 |
Danach muss die Einkommensermittlung für beide Unternehmen durchgeführt werden.
|
KSt-Erkl. |
KSt-Erkl. |
Probe |
Einkommen |
OG |
OT |
gesamt |
|
EUR |
EUR |
EUR |
JÜ |
0 |
209.000 |
209.000 |
Gewinnabführung durch OG |
190.000 |
–190.000 |
0 |
KSt 15 % |
0 |
0 |
0 |
nicht abziehb. BA |
+ 10.030 |
+1.020 |
+11.050 |
= Zwischensumme |
200.030 |
20.020 |
220.050 |
abzugsf. Spenden |
–30 |
–20 |
–50 |
= vorl. Einkommen |
200.000 |
20.000 |
220.000 |
Zurechnung an OT |
–200.000 |
+ 200.000 |
0 |
zu verst. Einkommen |
0 |
220.000 |
220.000 |
KSt 15 % |
0 |
33.000 |
33.000 |
SolZ 5,5 % d. KSt |
|
1.815 |
1.815 |
Die abzugsfähigen Spenden sollen aus Vereinfachungsgründen den geleisteten Spenden entsprechen. Die Körperschaftsteuer wird entsprechend § 23 KStG mit 15 % berechnet.
Die letzte Spalte (Probe/gesamt) wird in keiner Steuererklärung ausgefüllt. Sie soll nur dem besseren Verständnis dienen. In dieser Spalte wird eine "normale" Einkommensberechnung für beide Unternehmen (Summe OG + OT) dargestellt. Beide Unternehmen müssen insgesamt ein Einkommen von 220.000 EUR versteuern (Probe/gesamt), welches in der KSt-Erklärung des Organträgers ermittelt wird.
Die ermittelte Körperschaftsteuer und der ermittelte Solidaritätszuschlag werden beim Organträger zurückgestellt.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2200 |
Körperschaftsteuer |
33.000 |
0963 |
KörperschaftsteuerRückstellung |
33.000 |
2208 |
Solidaritätszuschlag |
1.815 |
0955 |
Steuerrückstellungen |
1.815 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
7600 |
Körperschaftsteuer |
33.000 |
3040 |
KörperschaftsteuerRückstellung |
33.000 |
7608 |
Solidaritätszuschlag |
1.815 |
3020 |
Steuerrückstellungen |
1.815 |
GuV und Bilanz lauten wie folgt:
GuV |
OG |
OT |
|
EUR |
EUR |
Erlöse |
300.030 |
50.020 |
Aufwand |
–100.000 |
–30.000 |
Geschenke > 35 EUR |
–10.000 |
–1.000 |
Spenden |
–30 |
–20 |
KSt 15 % |
0 |
–33.000 |
SolZ 5,5 % |
|
-1.815 |
Ergebnis |
190.000 |
–15.815 |
Aufwand Gewinnabführung |
–190.000 |
0 |
Er... |