Wolfgang Macht, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Zusammenfassung
In Fällen der Organschaft übernimmt der Organträger das Jahresergebnis der Organgesellschaft; dadurch wird die Besteuerung einer Firma (Organgesellschaft) letztendlich bei einem zweiten, anderem Unternehmen (Organträger) vorgenommen. Hierbei ist zwischen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu unterscheiden; teilweise sind aktienrechtliche Vorschriften zu beachten.
§§ 291, 293, 294, 302 AktG
§§ 14, 15, 16, 17, 19 KStG; R 14.1 - R 19 KStR
§ 2 Abs. 2 GewStG, R 2.3 GewStR; H 2.3 GewStH
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Abschn. 2.3, 2.8 und 2.9 UStAE
BMF, Schreiben v. 15.10.2007, IV B 7 – S 2770/0; Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags; Verzinsung des Anspruchs auf Verlustübernahme nach § 302 AktG
BMF, Schreiben v. 10.11.2005, IV B 7 – S 2770 – 24/05; Änderung durch das StVergAbG
1 Aktienrechtliche Vorschriften
1.1 Unternehmensverträge: Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
Gem. § 291 Abs. 1 AktG kann eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
- die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellen (Beherrschungsvertrag) oder
- sich verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag).
Beide Verträge werden als "Unternehmensverträge" bezeichnet.
Verlustfalle
Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, ist das beherrschende Unternehmen auch zur Übernahme von Verlusten verpflichtet. Finanzielle Schwierigkeiten des beherrschten Unternehmens können so zu finanziellen Schwierigkeiten des beherrschenden Unternehmens führen.
1.2 Gründungsvoraussetzungen: Zustimmung der Hauptversammlung und Eintrag ins Handelsregister
Ein Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrag greift massiv in die Rechte der Anteilseigner ein (Gewinnabführung, Verlustübernahme). Ein Unternehmensvertrag bedarf daher der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Gesellschaften. Dazu ist mindestens eine 3/4-Mehrheit des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals erforderlich. In der Satzung kann eine höhere Mehrheit bestimmt werden.
Nach außen wird der Vertrag erst wirksam, wenn er in das Handelsregister eingetragen worden ist.
2 Körperschaftsteuerliche Organschaft
2.1 Wirkung
Die Organgesellschaft (OG) führt ihren Gewinn auf Grundlage eines Gewinnabführungsvertrags an den Organträger (OT) ab. Dadurch kann ein Verlust der einen Gesellschaft mit Gewinnen der anderen Gesellschaft verrechnet werden. Erwirtschaftet die Organgesellschaft einen Verlust, ist der Organträger zur Übernahme dieses Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft verpflichtet.
Körperschaftsteuerlich wird bei Bestehen einer Organschaft das Einkommen der Organgesellschaft bei ihr ermittelt und dann beim Organträger versteuert. Es kann so zwischen mehreren Gesellschaften eine Art Gruppenbesteuerung erreicht werden.
Technisch läuft dies nach dem im Folgenden dargestellten Schema ab.
Schaubild Wirkungsweise Organschaft
2.2 Schema
Körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung
Organgesellschaft (OG) |
|
Organträger (OT) |
Erlöse |
|
Erlöse |
– Aufwand |
|
– Aufwand |
= Zwischensumme / vorl. Jahresüberschuss (OG) |
|
= Zwischensumme (OT)* |
– Gewinnabführung an OT |
>>>>>>> |
+ Gewinnabführung von OG |
= JÜ (OG; Ergebnis nach Abführung = 0) |
|
= Jahresüberschuss (OT + OG) |
Tab. 1: Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns
* Die Zwischensumme (OT) dient nur der übersichtlicheren Darstellung. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die abgeführten Gewinne unter "Erträge aus Beteiligungen" zu erfassen und gehen an 9. bzw. 8. Position in den Jahresüberschuss (JÜ) des Organträgers ein.
Einkommensermittlung in der Körperschaftsteuer:
Organgesellschaft |
|
Organträger |
Jahresüberschuss (OG) |
|
Jahresüberschuss (OT + OG) |
+ abgeführter Gewinn |
|
– abgeführter Gewinn (OG)* |
- übernommener Verlust |
|
+ übernommener Verlust (OG)* |
+ nicht abziehbare BA (OG) |
|
+ nicht abziehbare BA (OT) |
= Einkommen (OG) |
|
= Einkommen (OT) |
– Zurechnung an OT |
>>>>> |
+ zuzurechnendes Einkommen OG |
= zu versteuerndes Einkommen (OG) |
|
= zu versteuerndes Einkommen (OT + OG) |
Tab. 2: Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens
* Ohne Kürzung des abgeführten Gewinns / übernommenen Verlusts (OG) bei der Einkommensermittlung des Organträgers würde dieser im Jahresüberschuss (OT + OG) und im zuzurechnenden Einkommen OG – und damit doppelt – erfasst.
Einkommensermittlung für die Körperschaftsteuererklärung
Annahme: Organgesellschaft und Organträger sind Kapitalgesellschaften. In den Gewinn- und Verlustrechnungen (GuVen) sind neben Erträgen und Aufwendungen auch Geschenke über 35 EUR und Spenden gebucht. Die Aufwendungen für Geschenke sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen. Die Spenden sind zunächst dem Einkommen hinzuzurechnen, sodann sind die abzugsfähigen Spenden wieder vom Einkommen zu kürzen.
Zunächst muss das Einkommen getrennt für die Organgesellschaft und den Organträger berechnet werden.
JÜ vor Körperschaftsteuerrückstellung (KSt-Rst) |
OG |
OT |
|
EUR |
EUR |
Erlöse |
300.030 |
50.020 |
./. Aufwand |
–100.000 |
–30.000 |
./. Geschenke > 35 EUR |
–10.000 |
–1.000 |
./. Spenden |
–30 |
–... |