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Organschaft: Überblick über die steuerlichen Besonderheiten / 2.4.7 Vororganschaftliche Feststellung des vortragsfähigen Verlustes


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Wolfgang Macht, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner

Sollten zu Beginn des körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses auf Ebene der Organgesellschaft ein steuerlicher Verlustvortrag i. S. d. § 10d EStG bestehen, ist dieser während der Organschaftszeit für diese nicht nutzbar[1], er wird quasi "eingefroren". Mit Ende der Organschaft wird der steuerliche Verlustvortrag wieder nutzbar.

Auf Ebene des Organträgers gibt es hinsichtlich der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge aufgrund des Organschaftsverhältnisses keine Besonderheiten.

[1] § 15 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

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