Leitsatz

* 1. Die wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft setzt voraus, dass das beherrschende Unternehmen (Organträger) eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ob eine untergeordnete Bedeutung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und hierbei in erster Linie nach Maßgabe eines Umsatzvergleichs zwischen beiden Unternehmen. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall auch dem absoluten Umfang der von dem beherrschenden Unternehmen erwirtschafteten Umsätze ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sein kann.

2. Es steht der organisatorischen Eingliederung als Organgesellschaft nicht entgegen, wenn der maßgebliche Geschäftswille nicht bei dem unmittelbar beherrschenden Unternehmen (Organträger), sondern bei dessen ausländischer Muttergesellschaft gebildet wird.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 14 Nr. 2 KStG a.F. , § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, wurde 1956 mit einem Stammkapital von 1400000 DM gegründet. Ab 1974 betrug das Stammkapital nach mehreren Erhöhungen 6700000 DM, ab März 1994 dann 16700000 DM. Ihre alleinige Gesellschafterin war in den Streitjahren 1988 bis 1994 die 1967 gegründete C-GmbH. Deren Gesellschafterinnen sind zwei US-Corporations (U und C) zu 99,99 % bzw. 0,01 % der Anteile. Die Gesellschafterstruktur entstand dadurch, dass die U die Geschäftsanteile an der Klägerin erwarb und diese mit Vertrag vom 29.12.1987 in die C-GmbH einlegte.

Die Klägerin produzierte und vertrieb bestimmte Geräte. Unternehmensgegenstand der C-GmbH war die Herstellung und der Vertrieb von Automaten, Geräten. Hauptsächlich vertrieb die C-GmbH Automaten, die sie von einer Konzerntochter aus den USA bezog und in Deutschland mit Geräten vor dem Verkauf nachrüstete. Die C-GmbH bezog in den Streitjahren zwischen ca. 50 % und 70 % der von ihr benötigten Geräte von der Klägerin, im Übrigen von einem anderen Unternehmen. Die Art der eingebauten Geräte bestimmt der jeweilige Kunde der C-GmbH.

Die Klägerin vertrieb ihre Geräte weltweit. Ihre Umsatzerlöse betrugen in den Streitjahren zwischen rund 47 Mio. DM und 84 Mio. DM. Davon entfielen auf Lieferungen an die C-GmbH zwischen 1500 DM und 270000 DM. Die Umsatzerlöse der C-GmbH betrugen ab 1989 zwischen rund 2,6 Mio. DM und 7,6 Mio. DM.

Das FA erkannte das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses der Klägerin zu der C-GmbH als Organträgerin mangels wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung steuerlich nicht an. FG und BFH gaben hingegen der Klägerin Recht.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG:

Es genüge für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen der Organschaft, dass die Obergesellschaft (= der Organträger) mit derjenigen gewerblichen Tätigkeit, welche durch die Untergesellschaft (= die Organgesellschaft) gefördert werde, Umsätze erziele, die eine beträchtliche Größenordnung, wie vorliegend zwischen 2,6 Mio. DM und 7,6 Mio. DM, annähmen. Darauf, ob der (relative) Umsatzvergleich beider Unternehmen dahinter deutlich zurückbleibe, komme es dann nicht unbedingt an. Letztlich sei es Sache des Tatgerichts, die Dinge im Gesamtzusammenhang zu würdigen.

Auch hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung sei das FG-Urteil nicht zu beanstanden: Ausschlaggebend seien die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse. Dass die maßgebliche unternehmerische Willensbildung bei der US-amerikanischen Muttergesellschaft stattfinde, sei unbeachtlich.

 

Hinweis

Das KStG in seiner gegenwärtigen Fassung verzichtet für die Annahme sowohl einer körperschaft- als auch einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft auf das Erfordernis der wirtschaftlichen und der organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Es genügt nunmehr die finanzielle Eingliederung.

Da dies in der jüngsten Vergangenheit jedoch noch anders war und da immer noch etliche einschlägige Sachverhalte nicht abschließend veranlagt sein dürften, seien Ihnen die Kernargumente des BFH im Urteilsfall mitgeteilt:

1. Das einigermaßen "amorphe" Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ließ sich immer schon nur schwer mit Inhalt füllen. Nach der Rechtsprechung setzt die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gem. § 14 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen i.S. einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann (BFH, Urteile vom 26.4.1989, I R 152/84, BStBl II 1989, 668; vom 13.9.1989, I R 110/88, BStBl II 1990, 24; Beschlüsse vom 5.6.1995, I B 113/95, BFH/NV 1996, 928; vom 24.7.1998, I B 7/98, BFH/NV 1999, 373). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Ob diese Voraussetzungen e...

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