Leitsatz
Eine Stromerzeugungsanlage, die lediglich mit ihrem bloßen Gewicht auf dem Boden aufliegt, sei es unmittelbar oder mittelbar unter Dazwischenlegen anderer Gegenstände, ist in der Regel nicht mit dem Boden fest verbunden und damit nicht ortsfest im Sinn des Mineralölsteuerrechts.
Normenkette
MinöStG 1993, § 3 Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 1 , BGB, §§ 93 ff., § 94 Abs. 1 Satz 1
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Steuerbegünstigungen für eine Anlage, die 3,5 Tonnen wiegt und auf einem ausrangierten, nicht mehr fahrfähigen Kraftfahrzeuganhänger montiert ist. Dieser Anhänger hätte allenfalls durch mehrstündige Arbeit wieder betriebsbereit gemacht werden können.
Entscheidung
Der BFH ist der Ansicht, für die Auslegung des Begriffs Ortsfestigkeit auf zu § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gewonnene Erkenntnisse und den dort verwendeten Begriff der "mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen" nicht zurückgreifen zu können. Er meint, § 3 Abs. 4 MinöStG sei eigenständig auszulegen. Er meint weiter, das MinöStG habe nur kleinen Kraftwerken oder wenigstens kraftwerksähnlichen Anlagen eine Subvention gewähren wollen. Das Gesetz sei daher eng auszulegen.
Sehr wichtig sei dabei sowohl für die Begrenzung der Subvention als auch für die Möglichkeiten der steuerlichen Überwachung das stationäre Element der Vorschrift. Damit meint der BFH, dass es nicht nur auf die nach den Umständen erkennbare Absicht ankommen darf, die Anlage dauerhaft an einem bestimmten Ort einzusetzen, sondern dass die Verbindung der Anlage mit dem Erdboden eine bestimmte körperlich-materielle Beschaffenheit haben muss. Der BFH verlangt deshalb, wie erwähnt, bauliche Maßnahmen oder besondere Vorrichtungen.
Abschließend scheint der BFH freilich diesen Rechtssatz doch wieder relativieren und nur darauf abstellen zu wollen, dass die konkret streitige Anlage angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten mit Hilfe eines Mobilkrans auf ein Fahrzeug aufgeladen werden könnte und deshalb nicht "ortsfest" sei.
Hinweis
1. Das MinöStG enthält eine Reihe von Steuerermäßigungs-Tatbeständen, denen angesichts der turmhohen Mineralölsteuerbelastung erhebliche praktische Bedeutung zukommt.
Ein vom Gesetzgeber zur Begrenzung der Begünstigungen seit langem verwandtes Merkmal ist, dass die Verwendung des Mineralöls in ortsfesten Anlagen geschehen muss, um steuerlich begünstigt zu sein. Seit 1993 gibt es dazu eine Legaldefinition in § 3 Abs. 4 Satz 1 MinöStG, die jedoch im Wesentlichen der früheren Legaldefinition der MinöStDV entspricht. Sie verlangt u.a. eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden.
Der BFH lässt es für eine solche feste Verbindung nicht genügen, dass die Anlage nicht ohne Aufwand von ihrem Standort entfernt werden kann. Er verlangt grundsätzlich bauliche Maßnahmen, die eine feste Verbindung mit dem Boden herstellen, oder die Anbringung besonderer Vorrichtungen, die die Ortsfestigkeit der Anlage gewährleistet. Andererseits stellt er freilich dieses Auslegungsergebnis schließlich doch wieder in Frage, indem er es offenbar für denkbar hält, dass ausnahmsweise auch bei einer nicht in dieser Weise mit dem Boden verbundene Anlage Ortsfestigkeit gegeben sein kann, wenn nämlich ein Abtransport der Anlage nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
2. Gehen Sie deshalb, wenn Sie Mineralölsteuerbegünstigung für eine ortsfeste Anlage in Anspruch nehmen wollen, sicher und geben Sie dieser Anlage entweder ein in das Erdreich eingelassenes bauliches Fundament oder stellen Sie eine sonstige Verankerung im Erdboden her. Auf den Aufwand, mit dem diese Verbindung geschaffen wird (und ggf. auch wieder beseitigt werden kann), wird der BFH möglicherweise wenig Wert legen. Hingegen können Sie nicht darauf vertrauen, dass eine Anlage deshalb als ortsfest anerkannt wird, weil sie nur mit schwerem Gerät wie einem Kran und einem Schwerlasttransporter an einen anderen Ort verbracht werden kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 16.10.2000, VII R 27/98