Leitsatz

1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt.

 

Normenkette

§§ 13a, 13b Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Buchst. b Satz 2 ErbStG, § 14 Satz 1 AO, § 535 BGB, § 80 Abs. 1 BVerfGG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger war Alleinerbe seines Vaters. Zum Nachlassvermögen gehört das Einzelunternehmen des Erblassers. Dieses umfasste ein mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück. Das Parkhaus, das täglich 24 Stunden geöffnet war, hatte der Erblasser ursprünglich selbst betrieben. Ab Anfang 2000 verpachtete er das Parkhaus unbefristet an den Kläger. Die Tankstelle war bei Eintritt des Erbfalls an eine GmbH verpachtet.

Das FA ging bei der Festsetzung der ErbSt davon aus, dass es sich bei dem Parkhaus und der Tankstelle nicht um begünstigtes Betriebsvermögen i. S. d. §§ 13a, 13b ErbStG, sondern um Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG handele, da das Grundstück bzw. Grundstücksteile Dritten zur Nutzung überlassen worden seien, und die Rückausnahmen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 b aa) ErbStG nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 b) Satz 2 ErbStG nicht einschlägig seien. Die hiergegen erhobene Klage vor dem FG blieb erfolglos (FG Köln, Urteil vom 10.6.2021, 7 K 2718/20, Haufe-Index 14802591, EFG 2021, 1831).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das von dem Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers erworbene Parkhaus gehörte zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, sodass der Wert des Betriebsvermögens insgesamt nicht begünstigt war.

 

Hinweis

1. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob es sich bei der Vererbung eines Parkhauses um steuerbegünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a i. V. m. § 13b ErbStG handelt. Zu dem bei der ErbSt begünstigungsfähigen Vermögen gehört gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs.

2. Von der Begünstigung des Betriebsvermögens sind jedoch gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG Grundstücke und Grundstücksteile als Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, wenn sie Dritten vor dem Erbfall zur Nutzung überlassen wurden. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, da das Parkhaus zum Todeszeitpunkt des Erblassers an den Kläger, die Tankstelle an eine GmbH verpachtet waren.

3. Nach der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG ist eine Nutzungsüberlassung an Dritte jedoch nicht anzunehmen, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt und der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung als Erben eingesetzt hat. Dies wäre vorliegend für das Parkhaus der Fall gewesen, da der Kläger als Pächter Erbe des verpachteten Betriebes Parkhaus geworden ist. Hinsichtlich der Tankstelle war die Rückausnahme nicht einschlägig, weil der Erblasser diese an eine GmbH verpachtet hatte, die er nicht als Erbin eingesetzt hatte.

4. Jedoch steht der Rückausnahme in Bezug auf das an den Kläger verpachtete Parkhaus die Einschränkung (Rück-Rückausnahme) des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG entgegen. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG gilt die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG nicht für verpachtete Betriebe, soweit sie vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG nicht erfüllt haben.

5. Der vom Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls an den Kläger als Erben verpachtete Betrieb war bereits vor seiner Verpachtung Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG und damit nicht begünstigtes Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Denn der Erblasser vermietete – als er selbst das Parkhaus betrieben hatte – die im Parkhaus befindlichen Parkplätze als Grundstücksteile den Parkenden und somit Dritten. Unter den Begriff der Nutzungsüberlassung fällt auch die kurzfristige und langfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Miete oder Verwahrung erfolgt. Der Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG ist nicht auf eine längere Nutzungsüberlassung wie typischerweise aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags beschränkt.

6. Dass in Bezug auf Hotelbetriebe nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Nutzungsüberl...

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