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Partnerschaftsgesellschaftsgesetz / § 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

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(1) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. 2Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 31.12.2023: §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs] sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

 

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

 

(4) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft[2] [Bis 31.12.2023: das Gesellschaftsvermögen], wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. 2Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. 3Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1[3] [Bis 31.12.2023: § 2 Absatz 1 Satz 1] kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part" oder "PartG" enthalten.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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