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Passivierung eines Darlehens mit steigenden Zinssätzen

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

1. Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen.

2. Eine solche Zinsverbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

 

Sachverhalt

Die klagende (Ende 2007 gegründete und zum US-amerikanischen A Konzern gehörende) GmbH erwarb im Februar des Streitjahres 2008 von der luxemburgischen A S.A.R.L. 90 % der Anteile an der A GmbH. Die Kaufpreisschuld wandelten die Vertragsparteien am 1.3.2008 in ein Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2017 um. Noch am selben Tag trat die A S.A.R.L. als Darlehensgeberin ihren Rückzahlungsanspruch an eine weitere Konzerngesellschaft (A Inc. & Co. KG) ab. Zur Verzinsung heißt es im Darlehensvertrag: "Die Zinsen … fallen jährlich wie folgt an: 1. Jahr: 1,8 %; 2. Jahr: 1,3 %; 3. Jahr: 1,5 %; 4. Jahr: 4 %; 5. Jahr: 5,5 %; 6. Jahr: 7 %; 7. Jahr: 8,8 %; 8. Jahr: 10 %; 9. Jahr: 10,9263 %. Sie ergeben eine Rückzahlungsrendite von 5,2 %. Die aufgelaufenen Zinsen sind jährlich am letzten Tag im Februar des jeweiligen Jahres zu zahlen, beginnend am 28. Februar 2009."

Zum Kündigungsrecht des Darlehensgebers heißt es: "Falls es für den Darlehensgeber rechtswidrig wird, Verpflichtungen in diesem Darlehensvertrag aufrechtzuerhalten, dann kann der Darlehensgeber zu jeder Zeit durch eine schriftliche Kündigung seine vertraglichen Verpflichtungen beenden bzw. eine sofortige Rückzahlung der ausstehenden Restschulden des Darlehens plus aufgelaufener Zinsen einfordern."

Kündigungsmöglichkeiten bestanden ferner für den Fall ...

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