Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ohne dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil
- nach der 0,03 %-Regelung oder
- nach der 0,002 %-Regelung (Einzelbewertung)
zu ermitteln.
Beachten Sie: Die Methode darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden.
Wechselmöglichkeit: Eine rückwirkende Änderung des LSt-Abzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur 0,002 %-Regelung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist
- im laufenden Kalenderjahr und
- vor Übermittlung der LSt-Bescheinigung
jedoch grundsätzlich möglich.
Ebenso ist ein Wechsel i.R.d. ESt-Veranlagung zulässig. In diesem Fall ist ein ggf. zu hoch pauschal besteuerter Arbeitslohn dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen.
Keine Änderung der LSt-Pauschalierung: Für den Fall, dass pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen teilweise dem Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen sind, ist von Amts wegen keine Änderung der LSt-Pauschalierung vorzunehmen. Beachten Sie: Der Arbeitgeber kann die gegebenenfalls zu viel abgeführte pauschale LSt nur auf Antrag beim FA zurückerstattet bekommen.
Steuerfreie Sachbezüge und Zuschüsse i.R.d. ESt-Veranlagung: Seit dem VZ 2019 können Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Barzuschüsse und Sachleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie diesen gleichgestellte Fahrten (Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet) mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Personenfern- und -nahverkehr sowie für private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei behandeln (§ 3 Nr. 15 S. 1 und 2 EStG).
Minderung der WK: Die nach § 3 Nr. 15 S. 1 und 2 EStG steuerfreien Leistungen mindern die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG abziehbaren WK (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG). Eine Minderung der Entfernungspauschale nach § 3 Nr. 15 S. 3 EStG erfolgt maximal bis auf 0 EUR.
Verbleibender Differenzbetrag: Ein gegebenenfalls verbleibender Differenzbetrag (steuerfreie Leistungen übersteigen den als WK abziehbaren Betrag) ist dem Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers ausnahmsweise nur dann hinzuzurechnen, wenn der Arbeitgeber Leistungen zu Unrecht und/oder in zu hohem Umfang nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei belassen hat.
Beachten Sie: Diese Grundsätze gelten bei nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG steuerfreien Sachbezügen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet) entsprechend.