Überblick: Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG können Arbeitgeber die Lohnsteuer (LSt)

  • für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (d.h. Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet) oder
  • für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (d.h. Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,

mit 15 % pauschal erheben.

Umfang der Pauschalbesteuerung: Eine Pauschalbesteuerung kommt nur in Betracht, soweit die Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG i.R.d. ESt-Veranlagung als Entfernungspauschale geltend machen könnte, wenn diese Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

Bescheinigungspflicht: Die insoweit pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen

Wahlrecht des Arbeitgebers: Für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG ist ein Antrag oder eine Genehmigung durch das Finanzamt (FA) nicht erforderlich[1]. Das Wahlrecht wird vielmehr durch die Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen LSt ausgeübt[2].

Beraterhinweis Der Arbeitnehmer hat ohne entsprechende Vereinbarung auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Vorteile der Pauschalierung. Gegenüber dem FA kommt es ausschließlich auf die Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitgeber an.

[1] Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 40 EStG Rz. 32, 45.

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