Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG eröffnet die Möglichkeit der Pauschalierung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Zuschuss ist dabei jede Geldleistung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbringt. Es steht dabei dem Arbeitgeber frei, welche Aufwendungen des Arbeitnehmers er bezuschussen möchte. Ein Zuschuss zu den laufenden Fahrtkosten ist daher genauso begünstigt wie ein Zuschuss zu Unfallkosten.

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