1. Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Sachbezüge: § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG eröffnet die Möglichkeit der Pauschalierung für Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG. Hierzu gehören insbesondere

  • Transportmöglichkeiten im Rahmen eines Werkverkehrs, sofern dieser nicht nach § 3 Nr. 32 steuerfrei ist oder
  • die Gestellung eines Firmenfahrzeugs mit oder ohne Fahrer.

Unentgeltlich ist die Beförderung, wenn dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Verbilligt erfolgt die Beförderung, soweit dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geringere Aufwendungen entstehen als einem fremden Dritten auf der gleichen Wegstrecke bei Benutzung des gleichen Verkehrsmittels.

Teilstrecke ausreichend: Die Beförderung muss zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen. Ausreichend ist bereits, wenn die Beförderung nur über einen Teil der gesamten Wegstrecke erfolgt. Dabei muss die Wohnung des Arbeitnehmers nicht der Ausgangspunkt der Beförderung sein.

2. Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG eröffnet die Möglichkeit der Pauschalierung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Zuschuss ist dabei jede Geldleistung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbringt. Es steht dabei dem Arbeitgeber frei, welche Aufwendungen des Arbeitnehmers er bezuschussen möchte. Ein Zuschuss zu den laufenden Fahrtkosten ist daher genauso begünstigt wie ein Zuschuss zu Unfallkosten.

3. Betragsmäßige Grenze der Pauschalierung

Begrenzung auf WK: Eine Pauschalierung ist nur insoweit zulässig, wie die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG abziehbaren WK.

Überschreiten der Grenze: Wird die Pauschalisierungsgrenze überschritten, ist der darüber hinaus gehende Betrag

  • entweder der Regelbesteuerung zu unterwerfen
  • oder nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern.

4. Sonderfall Teilzeitbeschäftigte

Die nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal besteuerten Fahrtkosten bleiben bei der Anwendung des § 40a Abs. 1-4 EStG betreffend die LSt-Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte außer Betracht (§ 40 Abs. 2 S. 3). Damit ist für bestimmte Teilzeitbeschäftigte die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG neben der Pauschalversteuerung nach § 40a EStG zulässig.

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