BMF v. 31.10.2013 = letztmals für VZ 2020: Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31.10.2013 (BMF v. 31.10.2013 – IV C 5 - S 2351/09/10002 :002, BStBl. I 2013, 1376 = EStB 2014, 22 [Günther]) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 letztmals

  • auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
  • auf sonstige Bezüge, die bis zum 31.12.2020 zufließen.

BMF v. 18.11.2021 = grundsätzlich ab 1.1.2021: Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind – vorbehaltlich der besonderen Regelungen in BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/120398, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 33 – mit Wirkung ab 1.1.2021 anzuwenden. Beachten Sie: Es wird seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn die Ausnahme von der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) erst ab 1.1.2022 angewendet wird.

Nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 soll die für die Jahre 2024-2026 bisher befristete Anhebung der Entfernungspauschale für sog. Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) auf 0,38 EUR vorgezogen werden. Dies würde rückwirkend ab 1.1.2022 für die Jahre 2022-2026 eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 EUR bedeuten, die auch bei der LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG zu beachten wäre.

 

Service: BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz); BMF v. 15.8.2019 – IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, EStB 2019, 371 (Gehm); BMF v. 31.10.2013 – IV C 5 - S 2351/09/10002 :002, EStB 2014, 22 (Günther) abrufbar unter steuerberater-center.de

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