Pauschalbesteuerung bei bestimmten Fahrtkosten sowie die Änderungen auf Grund des BMF-Schreibens vom 18.11.2021
[Ohne Titel]
LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurden § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG an die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG angepasst. Zur Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG wird auf das BMF-Schreiben v. 15.8.2019 (BMF v. 15.8.2019 – IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl. I 2019, 875 = EStB 2019, 371 [Gehm]) verwiesen. Im vorliegenden Beitrag werden die Grundsätze der Pauschalbesteuerung bei bestimmten Fahrtkosten sowie die Änderungen auf Grund des BMF-Schreibens vom 18.11.2021 (BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, BStBl. I 2021, 2315 = EStB 2022, 124 [Apitz]) im Einzelnen erläutert.
I. Regelungsinhalt
Überblick: Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG können Arbeitgeber die Lohnsteuer (LSt)
- für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (d.h. Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet) oder
- für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (d.h. Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
mit 15 % pauschal erheben.
Umfang der Pauschalbesteuerung: Eine Pauschalbesteuerung kommt nur in Betracht, soweit die Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG i.R.d. ESt-Veranlagung als Entfernungspauschale geltend machen könnte, wenn diese Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
Bescheinigungspflicht: Die insoweit pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen
Wahlrecht des Arbeitgebers: Für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG ist ein Antrag oder eine Genehmigung durch das Finanzamt (FA) nicht erforderlich. Das Wahlrecht wird vielmehr durch die Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen LSt ausgeübt.
Beraterhinweis Der Arbeitnehmer hat ohne entsprechende Vereinbarung auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Vorteile der Pauschalierung. Gegenüber dem FA kommt es ausschließlich auf die Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitgeber an.
II. Möglichkeiten der Fahrtkostenpauschalierung durch den Arbeitgeber
1. Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Sachbezüge: § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG eröffnet die Möglichkeit der Pauschalierung für Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG. Hierzu gehören insbesondere
- Transportmöglichkeiten im Rahmen eines Werkverkehrs, sofern dieser nicht nach § 3 Nr. 32 steuerfrei ist oder
- die Gestellung eines Firmenfahrzeugs mit oder ohne Fahrer.
Unentgeltlich ist die Beförderung, wenn dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.
Verbilligt erfolgt die Beförderung, soweit dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geringere Aufwendungen entstehen als einem fremden Dritten auf der gleichen Wegstrecke bei Benutzung des gleichen Verkehrsmittels.
Teilstrecke ausreichend: Die Beförderung muss zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen. Ausreichend ist bereits, wenn die Beförderung nur über einen Teil der gesamten Wegstrecke erfolgt. Dabei muss die Wohnung des Arbeitnehmers nicht der Ausgangspunkt der Beförderung sein.
2. Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG eröffnet die Möglichkeit der Pauschalierung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Zuschuss ist dabei jede Geldleistung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbringt. Es steht dabei dem Arbeitgeber frei, welche Aufwendungen des Arbeitnehmers er bezuschussen möchte. Ein Zuschuss zu den laufenden Fahrtkosten ist daher genauso begünstigt wie ein Zuschuss zu Unfallkosten.
3. Betragsmäßige Grenze der Pauschalierung
Begrenzung auf WK: Eine Pauschalierung ist nur insoweit zulässig, wie die Bezüge den Betrag nicht überst...